Die Parteien streiten um etwaige Vergütungsansprüche des Klägers für seine Einsätze als Spieler in der X-Bundesliga.

Der Kläger machte zunächst vor dem ArbG die Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Gehalts für die Monate August 2012 bis August 2013 mit der Begründung geltend, es habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Das "branchenübliche" Bruttojahresgehalt belaufe sich in Bezug auf die Position des Klägers auf einen Betrag zwischen 20.000,00 EUR und "über 100.000,00 EUR".

Mit Beschluss erklärte das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das LG. Die von dem Kläger gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde wies das LAG zurück.

Mit seinem beim LG eingereichten Schriftsatz trug der Kläger ergänzend vor und beantragt in der mündlichen Verhandlung, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 6.000,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Nachdem das LG die Klage abgewiesen hatte, setzte es mit dem nunmehr angegriffenen Beschluss den Gebührenstreitwert für "das Verfahren vor dem Arbeitsgericht auf 100.000,00 EUR" und für "das Verfahren vor dem LG auf 6.000,00 EUR" fest.

Daraufhin erhoben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten Streitwertbeschwerde, mit der sie u.a. begehrten, den Streitwert für den Zeitraum bis zum 3.11.2016 auf 100.000,00 EUR und für den sich anschließenden Zeitraum auf 6.000,00 EUR festzusetzen.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

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