Die Ausführungen des OLG sind im Grundsatz zutreffend. Allerdings verwundert es, dass das Gericht ausgehend von seinen zutreffenden Ausführungen dann doch wieder zu einer letztlich fehlerhaften Streitwertfestsetzung gelangt ist.

Das OLG weist zu Recht darauf hin, dass bei Verweisung eines Verfahrens vom Arbeitsgericht an ein Zivilgericht nur eine einzige Gerichtsgebühr anfällt, und zwar nach Nr. 1210 GKG-KostVerz. in Höhe von 3,0 bzw. bei einer Ermäßigung nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. in Höhe von 1,0.

Fällt aber nur eine einzige Gerichtsgebühr an, dann kann es folglich auch nur einen einzigen Streitwert geben. Wie man auf die Idee kommen kann, dass für eine einzige Gebühr zwei "Teilzeitwerte" festzusetzen sind, ist nicht nachvollziehbar.

Dies ist auch nicht unschädlich, da sich aus der Festsetzung nach Zeitabschnitten nicht ergibt, inwieweit die Werte in den einzelnen Zeitabschnitten identisch sind.

Im zugrundeliegenden Fall ist offensichtlich, dass der Wert von 6.000,00 EUR in dem Wert von 100.000,00 EUR enthalten ist. Es gibt aber auch zahlreiche Fallkonstellationen, bei denen dies nicht offensichtlich ist.

 

Beispiel

Im Laufe des Verfahrens werden einzelne Mietforderungen geltend gemacht. Während des Verfahrens erledigen sich einige Forderungen. Neue kommen hinzu.

Setzt das Gericht jetzt den Wert nach Zeitabschnitten fest, dann ist aus der Festsetzung jedenfalls nicht zu entnehmen, inwieweit in den einzelnen Zeitabschnitten identische Gegenstände enthalten sind und inwieweit neue Gegenstände enthalten sind, die zu addieren sind. Daher ist eine Wertfestsetzung nach Zeitabschnitten unsinnig. Maßgebend ist der Wert aller Gegenstände, die im Laufe des Verfahrens anhängig gemacht worden sind. Diese Werte sind zusammenzurechnen und einheitlich festzusetzen.

Soweit in diesem Zusammenhang häufig angeführt wird, die Wertfestsetzung sei für die Anwaltsgebühren erforderlich, da hier im Gegensatz zu den Gerichtsgebühren mehrere einzelne Gebühren nach unterschiedlichen Streitwerten anfallen können, trägt dies auch nicht. Ein Gericht hat von Amts wegen nicht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen. Dies darf das Gericht nach § 33 Abs. 1 RVG nur auf Antrag, der hier ersichtlich nicht gestellt war.

Im Übrigen sind auch dann Teilzeitwertfestsetzungen unbehelflich. Festzusetzen ist dann der Wert nicht nach Zeitabschnitten, sondern – soweit vom Verfahrenswert abweichend – für die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr und/oder die Einigungsgebühr.

Norbert Schneider

AGS 3/2018, S. 137 - 138

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