Die nach §§ 59 Abs. 1 FamGKG, 32 Abs. 2 S. 1 RVG zulässige Wertbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Eine für Arrestverfahren den Wert bestimmende, eigenständige Vorschrift findet sich im FamGKG nicht. Es werden hierzu zwei verschiedene Ansichten vertreten. Nach einer in der Lit. und Rspr. vertretenen Auffassung soll in analoger Anwendung von § 41 FamGKG grundsätzlich die Hälfte des Betrages der zu sichernden Forderung für den Arrest in Ansatz zu bringen sein (OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1078; HK-FamGKG/Fölsch, FamGKG, § 41 Rn 6; Witte FPR 2010, 316). Demgegenüber vertritt die h.M. die Auffassung, dass zur Bewertung eines Arrestverfahrens auf den Auffangwert nach § 42 Abs. 1 FamGKG abzustellen sei (OLG Celle FamRZ 2015, 160; OLG München FamRZ 2011, 746; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 758 [= AGS 2010, 55]; OLG Celle AGS 2010, 555; BeckOK-Streitwert/Dürbeck, 22. Ed., 2018, "Arrestverfahren" Rn 2: NK-GK/H. Schneider, FamGKG, § 42 Rn 29; MüKo-FamFG/Schindler, FamFG, Anh. §§ 80-85 Rn 34; Thiel, FPR 2010, 319, 322; N. Schneider, FamFR 2009, 40, 44).
Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Eine Analogie zu § 41 FamGKG verbietet sich schon insoweit, als einstweiligen Anordnungen nach §§ 49 ff. FamFG grundsätzlich Leistungsanordnungen darstellen, die bereits auf eine vorläufige Befriedigung des Antragstellers abzielen, während der Arrest ausschließlich dazu dient, die Zwangsvollstreckung zu sichern (Zöller/Vollkommer, vor § 916 ZPO Rn 1). Der Verfahrenswert ist daher gem. § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei unter Berücksichtigung der Wertung von § 41 FamFG davon auszugehen ist, dass dieser im Regelfall unter 50 % liegen wird.
In der Rspr. wird insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass bei Fehlen von besonderen Umständen des Einzelfalls ein Wert von 1/3 der zu sichernden Hauptforderung angemessen erscheint (OLG München NJOZ 2011, 1411; OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1225; FamRZ 2011, 758 [= AGS 2010, 55]; OLG Celle AGS 2010, 555).
Soweit das AG im vorliegenden Fall den Wert mit lediglich 1/6 des Werts der zu sichernden Hauptforderung angesetzt hat, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Umstand, dass nach seiner Auffassung die von der Antragstellerin angestellte Berechnung der zu sichernden Forderung nicht nachvollziehbar war und deutlich überhöht erschien, ist eine Frage der Begründetheit des Antrages und für die Wertberechnung nicht erheblich. Andere Umstände des Einzelfalles, die aus Gründen der Billigkeit eine Ermäßigung des Verfahrenswerts rechtfertigen würden, liegen nicht vor.