1. Überblick
Nr. 1004 VV soll folgende Fassung erhalten:
1004 |
Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren, ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder ein Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anhängig |
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Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen |
1,3 |
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(1) Dies gilt auch in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren. |
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(2) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1003 ist anzuwenden. |
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In Nr. 1004 VV wird der Gebührentatbestand ergänzt um die
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Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der in Nr. 1004 und Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV genannten Rechtsmittel sowie |
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Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht auf Zulassung eines Rechtsmittels. |
In der ursprünglichen Fassung der Nr. 1004 VV war eine Erhöhung der Einigungs- (Nr. 1000 VV), Aussöhnungs- (Nr. 1001 VV) oder Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV) nur vorgesehen bei einer Einigung, Aussöhnung oder Erledigung in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren. Bereits damals war übersehen worden, dass es berufungs- und revisionsgleiche Verfahren gab, so z.B. Beschwerden und Rechtsbeschwerden in Familiensachen, die ebenfalls den Ansatz einer höheren Einigungs-, Aussöhnungs- oder Erledigungsgebühr gerechtfertigt hätten. Die Rspr. hat in diesen Fällen teilweise in analoger Anwendung eine höhere Gebühr gewährt, so insbesondere in Familiensachen.
Mit Inkrafttreten des FamFG ist die Vorschrift der Nr. 1004 VV bereits auf Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach den Vorbem. 3.2.1 und 3.2.2 VV erweitert worden. Dabei ist jedoch übersehen worden, dass es noch weitere Verfahren gibt, die ebenfalls eine Erhöhung rechtfertigen. Dies wird jetzt nachgeholt.
2. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Nach § 17 Nr. 9 RVG sind Verfahren über Beschwerden gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels eigene Angelegenheiten. Im Gegensatz zu den Verfahren auf Zulassung eines Rechtsmittels (§ 16 Nr. 11 RVG) gehören sie daher nicht zum jeweiligen Rechtsmittelverfahren, sondern lösen gesonderte Gebühren aus. Zum Teil sind die Gebühren gesondert geregelt (Nrn. 3506, 3516 VV); zum Teil gelten über die Vorbem. 3.2.1, 3.2.2 VV die Gebühren eines Berufungs- oder Revisionsverfahrens entsprechend. Für die Einigungs- oder Erledigungsgebühr sind in diesen Verfahren bislang keine gesonderten Regelungen vorhanden, sodass es nach dem Wortlaut des Gesetzes bei der einfachen 1,0-Gebühr der Nr. 1000 VV verbleiben würde, sofern die Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst nicht bereits unter Vorbem. 3.2.1, 3.2.2 VV fallen. In allen Verfahren auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels soll fortan der höhere 1,3-Gebührensatz nach Nr. 1004 VV gelten.
Beispiel 1: Nichtzulassungsbeschwerde mit Einigung
Nach abweisendem Urteil des OLG lässt der Kläger beim BGH gem. § 544 ZPO Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen (Wert: 50.000,00 EUR). Während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens verhandeln die Anwälte außergerichtlich nochmals und erzielen eine Einigung.
Es entsteht eine 2,3-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3506, 3508 VV und eine 1,2-Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var., Nr. 3516 VV. Die Höhe der Einigungsgebühr beläuft sich dagegen dem derzeitigen Wortlaut nach nur auf 1,0 (Nr. 1003 VV). Nach der Neufassung der Nr. 1004 VV entsteht künftig eine 1,3-Einigungsgebühr.
Der Anwalt erhält danach:
1. |
2,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3506, 3508 VV |
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(Wert 50.000,00 EUR) |
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2.663,40 EUR |
2. |
1,2-Verfahrensgebühr, Nr. 3516 VV |
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(Wert 50.000,00 EUR) |
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1.389,60 EUR |
3. |
1,3-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1004 VV |
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(Wert 50.000,00 EUR) |
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1.505,40 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
5.578,40 EUR |
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5. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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1.059,90 EUR |
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Gesamt |
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6.638,30 EUR |
Entsprechen...