1. Überblick
Anstelle der bisherigen Nrn. 1005–1007 VV treten die neuen Nrn. 1005, 1006 VV in Kraft, die folgenden Wortlaut erhalten werden:
1005 |
Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG): Gebühren 1000 und 1002 |
in Höhe der Geschäftsgebühr |
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Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Geschäftsgebühr in derselben Angelegenheit. Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Geschäftsgebühr unter Heranziehung der Kriterien nach § 14 Abs. 1 RVG zu schätzen. |
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1006 |
Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig: Gebühr 1005 |
in Höhe der Verfahrensgebühr |
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(1) Die Gebühr bestimmt sich einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung nicht rechtshängige Ansprüche einbezogen werden. |
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(2) Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in derselben Angelegenheit. Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Verfahrensgebühr unter Heranziehung der Kriterien nach § 14 Abs. 1 RVG zu schätzen. |
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2. Tatbestandsvoraussetzungen
Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der Einigungs- und Erledigungsgebühr haben sich keine Änderungen ergeben, abgesehen von der Änderung der Nr. 1000 VV (s.o. Rn I.), auf die weiterhin Bezug genommen wird.
3. Anbindung an Geschäfts- oder Verfahrensgebühr
In Sozialsachen, in denen das GKG nicht anzuwenden ist und demnach Betragsrahmen entstehen (§ 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 RVG), sind zurzeit für die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) und die Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV) drei verschiedene Gebührenrahmen vorgesehen. Entsprechend der Einteilung bei den Wertgebühren ist ein grundsätzlicher Rahmen (Nr. 1005 VV a.F.) vorgesehen, ein Rahmen bei gerichtlicher Anhängigkeit außerhalb eines Berufungs- und Revisionsverfahrens (Nr. 1006 VV a.F.) und ein weiterer Rahmen für Einigungen und Erledigungen bei Anhängigkeit in einem Berufungs- und Revisionsverfahren (Nr. 1007 VV a.F.).
Zu Problemen kommt es hier immer wieder bei der Bestimmung der Höhe des angemessenen Gebührenbetrags der Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach § 14 Abs. 1 RVG.
Weitere Probleme ergeben sich, wenn eine Einigung über mehrere Gegenstände getroffen wird oder wenn mehrere Gegenstände erledigt werden, die zum Teil anhängig und zum Teil nicht anhängig sind oder die in unterschiedlichen Instanzen anhängig sind.
Anstelle der bisherigen drei Gebührenrahmen ist künftig jeweils nur noch eine Verweisung auf die jeweilige Geschäfts- oder Verfahrensgebühr vorgesehen.
Damit werden faktisch neue Gebührenrahmen für Einigung und Erledigung geschaffen. Zudem vereinfacht sich die Abrechnung, weil sich die Höhe der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr jetzt immer an dem konkreten Rahmen der Verfahrensgebühr orientiert und keinen eigenen Ermessensspielraum mehr eröffnet.
Damit stehen für die Einigungsgebühr folgende Gebührenrahmen zur Verfügung:
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Rahmen |
Mittelgebühr |
Schwellengebühr |
außergerichtliche Vertretung |
50,00 bis 640,00 EUR |
345,00 EUR |
300,00 EUR |
erste Instanz |
50,00 bis 550,00 EUR |
300,00 EUR |
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Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung |
60,00 bis 680,00 EUR |
370,00 EUR |
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Berufungsverfahren |
60,00 bis 680,00 EUR |
370,00 EUR |
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Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision |
80,00 bis 880,00 EUR |
480,00 EUR |
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Revisionsverfahren |
80,00 bis 880,00 EUR |
480,00 EUR |
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Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren |
20,00 bis 210,00 EUR |
115,00 EUR |
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Verkehrsanwalt |
bis 420,00 EUR |
bis 210,00 EUR |
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4. Keine eigene Gebührenbestimmung nach § 14 Abs. 1 RVG
Um Streitigkeiten über die angemessene Höhe der Einigungs- oder Erledigungsgebühr zu vermeiden, ist dazu in Anm. zu Nr. 1005 VV und Anm. Abs. 1 zu Nr. 1006 VV vorgesehen, die Höhe der Einigungs- oder Erledigungsgebühr nicht nur an den Rahmen der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr anzubinden, sondern darüber hinaus auch an die im konkreten Einzelfall gem. § 14 Abs. 1 RVG bestimmte Höhe der jeweiligen Geschäfts- oder Verfahrensgebühr. Damit besteht also für die Einigungs- und Erledigungsgebühr – nicht mehr wie bisher – ein eigener Gebührenrahmen, der nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG auszufüllen ist. Vielmehr handelt es sich faktisch um eine Festgebühr in Höhe der zuvor bestimmten Geschäfts- oder Verfahrensgebühr.
Das gilt auch dann, wenn hinsichtlich der Geschäftsgebühr die Kappungsgrenze der sog. Schwellengebühr (Anm. zu Nr. 2302 VV) greift. Dann ist die Höhe der Einigungs- und Erledigungsgebühr ebenfalls auf diesen Betrag begrenzt.
Hintergrund dieser Anbindung ist, dass sich der Beitrag des Anwalts an der Einigung oder Erledigung mit den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG häufig nur schwer bewerten lässt und daher Streitigkeiten über die angemessene Höhe der Einigungs- und Erledigungsgebühr an der Tagesordnung sind. Um diesen Streit zu vermeiden, soll daher die Höhe der Einigungs- oder Erledigungsgebühr an die konkret bestimmte Höhe der Geschäfts- oder Verfah...