SGG §§ 73a, 86a, 86b RVG VV Nrn. 3204, 3501, 3515
Leitsatz
Für die Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht der Gebührentatbestand der Nr. 3204 VV, sondern derjenige der Nr. 3501 VV einschlägig.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.8.2011 – L 7 AS 681/11 B
1 Sachverhalt
Mit Beschluss des erkennenden Senats wurde den Antragstellern des Ausgangsverfahrens Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und die Beschwerdeführerin beigeordnet.
Nach Beendigung des Verfahrens machte die Beschwerdeführerin folgende Vergütung gegen die Staatskasse geltend:
Verfahrensgebühr, Nrn. 3204, 1008 VV |
320,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 3205 VV |
300,00 EUR |
Einigungsgebühr, Nrn. 1005, 1007 VV |
250,00 EUR |
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Fahrtkosten |
34,80 EUR |
Summe |
924,80 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
175,71 EUR |
Summe |
1.100,51 EUR |
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die Gebühren und Auslagen wie folgt fest:
Verfahrensgebühr, einschließlich zwei weiterer Antragsteller, |
|
Nrn. 3501, 1008 VV |
140,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 3515 VV |
87,50 EUR |
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV |
190,00 EUR |
Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Fahrtkosten |
34,80 EUR |
Summe |
472,30 EUR |
Umsatzsteuer |
89,74 EUR |
Gesamtbetrag |
562,04 EUR |
Zur Begründung führte sie aus, die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren nach den Nrn. 3204 i.V.m. 1008, 3205 und 1005/1007 VV mit 320,00 EUR, 300,00 EUR und 250,00 EUR seien unzutreffend. Es handele sich nicht um ein Berufungsverfahren, sondern um ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Es könnten nur die für das Beschwerdeverfahren ausdrücklich vorgesehenen Gebühren nach den Nrn. 3501 i.V.m. 1008 und 3515 VV mit dem erheblichen geringeren Gebührenrahmen in Ansatz gebracht werden. Da ein Berufungs- oder Revisionsverfahren nicht anhängig gewesen sei, könne zudem in Bezug auf den Vergleich nur die verminderte Einigungsgebühr aus Nr. 1006 VV berücksichtigt werden. Die Gesamtumstände des Beschwerdeverfahrens seien insgesamt lediglich als "durchschnittlich" zu werten.
Hiergegen legte die Beschwerdeführerin Erinnerung ein und trug zur Begründung vor, dass sich ihrer Auffassung nach die Verfahrensgebühr nach Nr. 3204 VV richte. Der Vorbem. 3.2.1 VV sei zu entnehmen, dass sich u.a. die Gebühren in einstweiligen Anordnungsverfahren der Sozialgerichtsbarkeit nach Abschnitt 1 richten, wenn das Berufungsgericht das Gericht der Hauptsache sei. Im Umkehrschluss würden sich dann die Gebühren nach Abschnitt 2 richten, sofern das, wie vorliegend, nicht der Fall sein sollte. Zudem sei Unterabschnitt 2 von Teil 3 Abschnitt 2 VV nicht nur, sondern auch bei den dort genannten Verfahren anzuwenden. Dies bedeute, dass es auch andere Verfahren, z.B. das hiesige Verfahren gäbe, bei denen auch Nr. 3204 VV anzuwenden sei. Dementsprechend sei die Terminsgebühr nach Nr. 3205 VV im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Erörterung in Höhe von 300,00 EUR festzusetzen.
Nachdem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, hat das SG auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin den Vergütungsfestsetzungsbeschluss abgeändert und die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 624,52 EUR festgesetzt und im Übrigen die Erinnerung zurückgewiesen. Die Gebühren und Auslagen setzte das SG wie folgt fest:
Verfahrensgebühr, Nrn. 3501, 1008 VV |
140,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 3515 VV |
140,00 EUR |
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV |
190,00 EUR |
Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Fahrtkosten |
34,80 EUR |
Umsatzsteuer |
99,72 EUR |
Gesamtbetrag |
624,52 EUR |
Zur Begründung führte es aus, die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht sei nicht nach Nr. 3204 VV, sondern nach Nr. 3501 VV abzurechnen, da ein Fall von Nr. 3204 VV nicht vorläge. Die Terminsgebühr im Beschwerdeverfahren folge aus Nr. 3515 VV mit einem grundsätzlichen Gebührenrahmen von 15,00 EUR bis 160,00 EUR. Der Ansatz lediglich einer Mittelgebühr in Höhe von 87,50 EUR sei im Hinblick auf den zwei Stunden und 20 Minuten dauernden Erörterungstermin unangemessen. Unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme einer Dolmetscherin für die bulgarische Sprache sei die Festsetzung einer deutlich über der Mittelgebühr liegenden Terminsgebühr in Höhe von 140,00 EUR gerechtfertigt. Die hinsichtlich der Einigungsgebühr festgesetzte Gebühr in Höhe der Mittelgebühr von 190,00 EUR entspreche der Billigkeit und sei im Übrigen von der Erinnerungsführerin nicht beanstandet worden.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt und ihre Begründung aus dem Erinnerungsverfahren wiederholt.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Zu Recht hat das SG bei der Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem LSG nicht Nr. 3204 VV, sondern Nr. 3501 VV zugrunde gelegt. Die Terminsgebühr im Beschwerdeverfahren folgt aus Nr. 3515 VV.
Der Gebührentatbestand der Nr. 3204 VV ist bei Be...