- Eine Abänderung der Vergütungsfestsetzung im Rahmen der Beratungshilfe auf die Erinnerung der Landeskasse zu Lasten des Rechtanwalts ist auch nach längerem Zeitablauf nicht wegen entgegenstehenden Vertrauensschutzes unzulässig.
- Eine Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV kann im Rahmen der Beratungshilfe für Vertretung in SGB II-Sachen nur für die Vertretung solcher Personen gewährt werden, die gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II einen eigenen Anspruch gegen die ARGE bzw. das Jobcenter haben.
AG Halle (Saale), Beschl. v. 18.1.2012 – 103 II 1701/10
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