1. Eine Abänderung der Vergütungsfestsetzung im Rahmen der Beratungshilfe auf die Erinnerung der Landeskasse zu Lasten des Rechtanwalts ist auch nach längerem Zeitablauf nicht wegen entgegenstehenden Vertrauensschutzes unzulässig.
  2. Eine Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV kann im Rahmen der Beratungshilfe für Vertretung in SGB II-Sachen nur für die Vertretung solcher Personen gewährt werden, die gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II einen eigenen Anspruch gegen die ARGE bzw. das Jobcenter haben.

AG Halle (Saale), Beschl. v. 18.1.2012 – 103 II 1701/10

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