"Der Mandant von heute ist der Gegner von morgen." Diese Binsenweisheit haben viele Anwälte immer noch nicht verinnerlicht. Regressverfahren sind immer häufiger an der Tagesordnung. Dabei mag dem ehemaligen Mandanten zugute kommen, dass solche Verfahren in der Regel rechtsschutzversichert sind, da es sich um gewöhnliche schuldrechtliche Auseinandersetzungen handelt, unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Mandat rechtsschutzversichert war oder nicht (wie z.B. Familien- oder Strafsachen). Die Anforderungen, die zum Teil an die anwaltliche Tätigkeit gestellt werden, sind recht hoch. In der Regel muss der Anwalt schlauer sein als das Gericht. Auf fehlerhafte gerichtliche Hinweise oder gar fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungen darf der Anwalt nicht vertrauen. Insbesondere auch im Bereich der Kosten bestehen zahlreiche Obliegenheiten, die ein Anwalt zu beachten hat, so z.B. den Hinweis auf die Abrechnung nach Gegenstandswert (§ 49b Abs. 5 BRAO), was in der Praxis allerdings grob fahrlässigerweise häufig unterbleibt. Der Anwalt haftet auch für eine fehlerhafte Streitwertfestsetzung, wie ein Kollege kürzlich vor dem OLG Hamm (BRAK-Mitt 2011, 196 = RVGreport 2011, 478; bestätigt durch Nichtannahmebeschluss des BGH v. 16.1.2012 – IX ZR 69/11) schmerzlich erfahren musste. Mit ihrer zwischenzeitlich dritten Auflage des Handbuchs zur Anwaltshaftung liefern die Autoren, darunter drei Richter bzw. ehemalige Richter am BGH des für Anwaltshaftung zuständigen Senats sowie zwei Rechtsanwälte am BGH und ein leitender Justitiar bei einem Berufshaftpflichtversicherer, einen vollständigen Überblick über die Anwaltshaftung – insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Haftungsrechtsprechung des BGH. Das Werk hat gegenüber der Vorauflage nochmals deutlich an Umfang zugelegt. Ein ausführliches Stichwortverzeichnis von über 50 Seiten erleichtert dem Leser den sofortigen Zugriff zu seinem Problem. Ergänzt wird das Handbuch durch eine CD-ROM, auf der die einschlägige Rechtsprechung enthalten ist. Der Hauptnutzen des Werks wird sicherlich darin liegen, tatsächliche und vermeintliche Regressfälle ordnungsgemäß abzuarbeiten. Es sollte dem Anwalt aber auch als Vorsorge dienen, rechtzeitig zu erkennen, wie er sich im Mandat ordnungsgemäß zu verhalten hat, um von vornherein Fehler und damit Regresse zu vermeiden.
Autor: Norbert Schneider
Norbert Schneider