RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104
Leitsatz
Bloße Verfahrensabsprachen allein (hier zu einem Ruhen des Verfahrens) lassen die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV nicht anfallen, wenn nur die bloße Möglichkeit einer Erledigung offen gehalten werden soll und weitergehende Erledigungsgespräche nicht geführt werden (Ergänzung zu Senat AGS 2008, 65).
KG, Beschl. v. 3.1.2012 – 5 W 261/11
1 Aus den Gründen
Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten zu 3) ist nicht begründet. Das LG hat die Festsetzung auch einer 1,2-fachen Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) zu Unrecht abgelehnt.
1. Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt als mündlichen Austausch von Erklärungen die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Da der Gebührentatbestand nicht an den Erfolg einer gütlichen Einigung anknüpft, sind an die mündliche Reaktion des Gegners über Kenntnisnahme und Prüfung des Vorschlags hinausgehende Anforderungen nicht zu stellen. Die Besprechung kann auch telefonisch erfolgen (BGH EBE/BGH 2007, 19 [= AGS 2007, 129]).
2. Vorliegend hatte der Klägervertreter im September 2009 bei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) fernmündlich das Einverständnis für ein Ruhen des Verfahrens eingeholt.
Nach dem Vortrag des Klägers habe sein Prozessbevollmächtigter dabei allein auf Vergleichsverhandlungen mit der Beklagten zu 4) hingewiesen und in Aussicht gestellt, dass bei "erfolgreichen" Vergleichsverhandlungen mit der Beklagten zu 4) hinsichtlich der Beklagten zu 3) eine Klagerücknahme erwogen werden würde.
Danach wäre die in Rede stehende Termingebühr nicht angefallen. Denn Ziel des Telefongesprächs war nicht, eine Erledigung des Rechtsstreits gegenüber der Beklagten zu 3) unmittelbar herbeizuführen. Es wurde nur eine Verfahrensgestaltung besprochen, um die bloße Möglichkeit einer Erledigung des Rechtsstreits gegenüber der Beklagten zu 3) offen zu halten. Bloße Verfahrensabsprachen allein lassen die hier in Rede stehende Termingebühr nicht entstehen (OLG Stuttgart OLGR 2009, 490 [= AGS 2009, 316]; OLG Koblenz NJW 2005, 2162 [= AGS 2005, 278]; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., Vorbem. 3 Rn 114). Weitergehende Vergleichsgespräche (vgl. Senat KGR 2007, 608 [= AGS 2008, 65]) hat es nach dem Vortrag des Klägers nicht gegeben.
3. Soweit die Beklagte zu 3) solche weitergehenden "Verhandlungsgespräche" geltend macht, behauptet sie solche nur pauschal, ohne auch nur ansatzweise zu deren Inhalt näher vorzutragen. Es ist daher nicht erkennbar, dass diese Gespräche über den vom Kläger zugestandenen (und im Einzelnen vorgetragenen) Umfang hinausgingen. Unter diesen Umständen führt es auch nicht weiter, wenn die Beklagte zu 3) auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers verweist. Zur Begründung seines Antrages auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens spricht der Kläger zwar auch schwebende Vergleichsverhandlungen mit der Beklagten zu 3) an. Der Einlassung des Klägers hierzu, damit sei nur missverständlich die Verfahrensabsprache zum Ruhen des Verfahrens gemeint gewesen, ist die Beklagte zu 3) mit einem konkreten Vortrag nicht mehr entgegengetreten. Dazu hatte die Beklagte zu 3) hier um so mehr Anlass, als der weitere Inhalt des vorgenannten Schriftsatzes gezielt nur (näher bezeichnete) Vergleichsverhandlungen mit der Beklagten zu 4) ansprach und hinsichtlich der Beklagten zu 3) – im Hinblick auf die zugebilligte Prozesskostenhilfe – nur mitgeteilt wurde, nach erfolgreichen Vergleichsverhandlungen mit der Beklagten zu 4) werde eine Klagerücknahme erwogen.