RVG VV Nr. 7002
Leitsatz
Die Postentgeltpauschale kann grundsätzlich neben der Beratungsgebühr der Nr. 2501 VV geltend gemacht werden.
AG Königs Wusterhausen, Beschl. v. 15.2.2012 – 2d II UR 70/11
1 Sachverhalt
Der Antragstellerin war ein Berechtigungsschein nach dem BerHG wegen eines Bußgeldbescheides erteilt worden. Sie ließ sich daraufhin anwaltlich beraten.
Der Anwalt reichte anschließend seine Abrechnung über insgesamt 57,12 EUR beim AG ein. Die Rechtspflegerin setzte daraufhin einen Betrag in Höhe von 35,70 EUR fest. Den weitergehenden Antrag wies sie mit der Begründung zurück, dass in Angelegenheiten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts nur eine Beratung gewährt werden könne. Durch die hierfür angesetzte Pauschalgebühr (30,00 EUR) seien auch die vorbereitende Akteneinsicht und alle anfallenden Entgelte für Post- und Telekommunikation abgegolten.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Anwalt mit der Erinnerung. Zur Begründung führte er aus, dass diese Einschränkung seines Vergütungsanspruchs nicht § 44 S. 1 RVG entspreche. Daher sei der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 21,42 EUR ebenfalls zu seinen Gunsten festzusetzen. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Richter zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatte sie Erfolg.
2 Aus den Gründen
Die Erinnerung ist begründet, da die als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle handelnde Rechtspflegerin zu Unrecht die Kosten der vorbereitenden Akteneinsicht und der Entgelte für Post- und Telekommunikation abgesetzt hat.
Gem. Nr. 7002 VV kann der Anwalt nach seiner Wahl anstelle der tatsächlichen Auslagen eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen geltend machen. Diese beträgt nach dem Wortlaut der Vorschrift 20 % der Gebühren, höchstens jedoch 20,00 EUR. Erforderlich ist, dass der Anwalt zumindest versichert, dass derartige Auslagen angefallen sind oder deren Anfall gegebenenfalls sogar nachweist. Dann kann er auch bei einer bloßen Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV die Pauschale geltend machen (vgl. AG Halle, Beschl. v. 25.11.2011 – 103 II 1540/11; AG Weißenfels, Beschl. v. 14.12.2011 – 13 II 115/10).
So liegt es hier: Der Verfahrensbevollmächtigte hat anwaltlich versichert, dass er im Rahmen seiner Beratungstätigkeit die zugrunde liegenden Akten der Polizei beigezogen und mit seiner Mandantin auch telefoniert hat. Damit ist die Pauschalgebühr nach Nr. 7002 VV in Ansatz zu bringen. Auch die zu Lasten des Prozessbevollmächtigten angefallene Gebühr für die Akteneinsicht in Höhe von 12,00 EUR darf er als tatsächliche Auslagen in Ansatz bringen.
Die dem Verfahrensbevollmächtigten zu erstattenden Gebühren und Auslagen sind demnach antragsgemäß festzusetzen.
Entnommen von www.burhoff.de
3 Anmerkung
Die Entscheidung ist zutreffend und gilt nicht nur für die Beratungshilfe, sondern für alle Fälle der anwaltlichen Beratung. Soweit häufig zu lesen ist, bei einer bloßen mündlichen Beratung könne keine Postentgeltpauschale geltend gemacht werden, ist diese Aussage unzutreffend. Entscheidend ist, ob Post- oder Telekommunikationsentgelte anfallen. Ist das der Fall, kann der Anwalt diese selbstverständlich auch bei einer mündlichen Beratung entweder konkret nach Nr. 7001 VV abrechnen oder – wie hier – pauschal nach der Nr. 7002 VV.
Zwar können im Falle einer Beratung begrifflich keine Post- und Telekommunikationsentgelte durch eine Korrespondenz mit der Gegenseite anfallen, weil die Beratung gerade voraussetzt, dass der Anwalt nicht nach außen hin tätig geworden ist; jedoch können im Falle einer Beratung anderweitig Post- und Telekommunikationsentgelte anfallen, etwa – wie hier – durch Informationsbeschaffung oder auch durch Korrespondenz mit dem Mandanten.
Norbert Schneider