FamFG §§ 38, 58 Abs. 1, 113 Abs. 1 S. 1, 231 Abs. 1 FamGKG §§ 34, 38, 42 Abs. 3 BGB §§ 1601, 1605, 1610 ZPO § 91
Leitsatz
- Gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache nach den §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG ist das Rechtsmittel der Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft.
- Im Rahmen eines Stufenklageantrages kommt es für die Wertfestsetzung nach § 38 FamGKG auf den jeweils höheren der miteinander verbundenen Ansprüche an. Maßgebend ist insoweit der Leistungsantrag. Bleibt dieser unbeziffert, ist das Leistungsinteresse des Antragstellers gem. § 42 FamGKG zu schätzen.
- Die Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache nach den §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG richtet sich nach der Spezialvorschrift in § 243 FamFG.
OLG Hamm, Beschl. v. 26.10.2010 – II-2 WF 249/10
1 Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über Kindesunterhalt. Die Antragsgegnerin ist die Mutter des Antragstellers, welcher seit der Trennung seiner Eltern im Haushalt seines Vaters lebt.
Unter dem 30.3.2010 hat der Antragsteller die Antragsgegnerin erstmals außergerichtlich zur Auskunftserteilung aufgefordert. Im Antwortschreiben der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 8.4.2010 haben diese erklärt, die Antragsgegnerin erziele ein Nettoeinkommen i.H.v. monatlich "etwa 1.400,00 EUR".
Unter dem 12.4.2010 ist der Antragsgegnerin daraufhin erneut eine Frist zur Auskunftserteilung bis zum 19.4.2010 gesetzt worden.
Mit Antrag vom 26.4.2010 hat der Antragsteller ein gestuftes Unterhaltsverfahren anhängig gemacht. Die Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin ist unter dem 6.5.2010 erfolgt.
Während des streitigen Verfahrens hat die Antragsgegnerin eine Jugendamtsurkunde erstellt, woraufhin beide Beteiligten widerstreitende Kostenanträge stellten.
Im angegriffenen Beschl. v. 23.9.2010 hat das AG – FamG – Bottrop die Kosten der ersten Instanz der Antragsgegnerin auferlegt.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 4.10.2010, mit dem sie die Auferlegung der Verfahrenskosten der ersten Instanz auf den Antragsteller, hilfsweise eine Kostenaufhebung begehrt.
2 Aus den Gründen
A. Da das Unterhaltsverfahren zeitlich nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, richtet es sich gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG nach neuem Recht.
B. Der Senat teilt die Auffassung, wonach das Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 4.10.2010 als Beschwerde gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 1.6.2010 – 14 UF 45/10, NJW 2010, 2815 [= AGS 2011, 97]; a.A. OLG Nürnberg, Beschl. v. 9.6.2010 – 11 WF 172/10, NJW 2010, 2816).
1. Bei dem angegriffenen Kostenbeschluss vom 23.9.2010 handelt es sich um eine Endentscheidung i.S.v. § 38 FamFG.
Nach der Legaldefinition in § 38 Abs. 1 FamFG fällt hierunter jede Entscheidung, die den Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt. Das bedeutet, dass sie die Instanz abschließen muss (vgl. BT-Drucks 16/6308, S. 195).
Regelmäßig handelt es sich hierbei um eine Entscheidung in der Hauptsache. Ist diese jedoch – wie vorliegend – durch die Erstellung einer Jugendamtsurkunde fortgefallen, kann eine Endentscheidung i.S.v. § 38 FamFG auch in Form einer Kostenentscheidung ergehen (vgl. BT-Drucks 16/6308, S. 195; Horndasch/Viefhues-Reinken, FamFG, § 38 Rn 4).
2. Gegen eine Endentscheidung nach § 38 FamFG eröffnet § 58 Abs. 1 FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde.
Der Umstand, dass es sich bei dem anhängigen Rechtsstreit um eine Familienstreitsache im Sinne der §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG handelt, steht nicht entgegen. Denn die Regelungen über die Beschwerde in den §§ 58 ff. FamFG unterfallen dem Anwendungsverbot des § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG im Hinblick auf Familienstreitsachen nicht. Ein Verweis auf die Vorschriften der ZPO gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG findet insoweit nicht statt, da sich dieser nach dem Sachzusammenhang in § 113 Abs. 1 FamFG allein auf die durch § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG entstehenden Regelungslücken bezieht.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.
Insbesondere wird der erforderliche Beschwerdewert i.H.v. mehr als 600,00 EUR nach § 61 Abs. 1 FamFG erreicht.
C. Der Verfahrenswert für die 1. Instanz, welcher vom AG noch nicht festgesetzt worden ist, bemisst sich auf 3.000,00 EUR.
1. Im Rahmen eines Stufenklageantrages kommt es gem. § 38 FamGKG für die Wertfestsetzung auf den jeweils höheren der miteinander verbundenen Ansprüche an.
Bleibt der Leistungsantrag unbeziffert, ist dessen Wert gleichwohl maßgebend, wobei das Leistungsinteresse des Antragstellers gem. § 42 FamGKG zu schätzen ist (vgl. für die bisherige Rechtslage: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.3.2008 – 3 WF 44/08, FamRZ 2009, 1170 [= AGS 2008, 303]; OLG Hamm, Beschl. v. 28.4.2004 – 11 WF 84/04, 11 WF 103/04, FamRZ 2004, 1664). Denn der Leistungsantrag wird mit der Zustellung des Auskunftsantrages seinerseits rechtshängig und stellt damit – unabhängig von seiner Bezifferung – wegen des nur vorbereitenden Charakters des Auskunftsverlangens stets den höchsten Einzelwert dar (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.9.2007 – 18 WF 191/07, FamRZ 2008, 1205 [= AGS 2008, 497]...