a) Die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr für das Verwaltungsgerichtsverfahren gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV scheitert nicht daran, dass es sich bei der Vertretung des Klägers im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren jeweils durch seinen Prozessbevollmächtigten um verschiedene Angelegenheiten i.S.v. § 17 Nr. 1 RVG handelt. Denn Vorbem. 3 Abs. 4 VV stellt – schon vom Wortlaut her – nicht darauf ab, ob es sich um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 16 RVG oder verschiedene Angelegenheiten i.S.v. § 17 RVG handelt, sondern darauf, ob Widerspruchs- und Gerichtsverfahren denselben Gegenstand haben, mithin im Wesentlichen denselben Streitgegenstand im prozessualen Sinne betreffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5.12.2007 – 1 O 215/07, NVwZ-RR 2008, 501 f. m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Gegenstand des Widerspruchs- und Klageverfahrens war die Anerkennung der streitigen Familienstiftung.
Die Auffassung des Klägers widerspräche zudem dem Zweck der Vorbem. 3 Abs. 4 VV. Dieser geht zum einen dahin, den mit dem Gegenstand bereits vorgerichtlich befassten Rechtsanwalt nicht wie einen Rechtsanwalt zu behandeln, der erstmals im Gerichtsverfahren damit befasst wird und deshalb dort einen höheren Einarbeitungsaufwand hat als der bereits vorgerichtlich befasste Rechtsanwalt. Zum anderen soll mittels der Gebührenminderung dem Eindruck entgegen gewirkt werden, der vorgerichtlich befasste Rechtsanwalt habe ein gebührenrechtliches Interesse ein Gerichtsverfahren einzuleiten, statt den Streit vorgerichtlich beizulegen. Der Gesetzgeber wollte deshalb, anders als bisher nach § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO, die Gebühr für das behördliche auf die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren anrechnen, auch weil im Gegenzug § 17 Nr. 1 RVG verwaltungsrechtliche Mandate gebührenrechtlich besser stellt als bisher § 119 Abs. 1 und 3 BRAGO (vgl. BT-Drucks 15/1971 S. 209).
Ob hingegen der am 5.8.2009 in Kraft getretene § 15a RVG vorliegend Anwendung findet, obwohl der unbedingte Auftrag zur Erledigung der hier abzugeltenden Angelegenheiten i.S.v. § 15 RVG vorher erteilt wurde (§ 60 RVG), kann dahinstehen. Denn der Beklagte könnte sich auch gem. § 15a Abs. 2 Var. 3 RVG auf die nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV gebotene Anrechnung der Gebühren berufen, da beide Gebühren im selben Kostenfestsetzungsverfahren (dem vorliegenden) gegen ihn als Dritten geltend gemacht werden (VGH Baden Württemberg, Beschl. v. 1.2.2011 – 2 S 102/11, auch zur umstrittenen Anwendbarkeit des § 15a RVG auf Altfälle).
b) Der Ansatz der Gebühr Nr. 2301 statt Nr. 2300 VV für das Widerspruchsverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits im behördlichen Ausgangsverfahren bis zum Erlass des Ablehnungsbescheides vom 6.3.2008 beauftragt und tätig war und nicht erst im dagegen geführten Widerspruchsverfahren, das mit dem Widerspruchsbescheid vom 14.7.2008 endete. Denn wie vom Beklagten nachgewiesen, hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits dessen Vater im Antragsverfahren auf Anerkennung der Stiftung vertreten und anschließend nach dessen Tod am 25.3.2007 den Kläger als Erben seines Vaters (Vollmacht vom 8.6.2007). Im Auftrag des Klägers hatte der Prozessbevollmächtigte deshalb am 14.6.2007 den Erlass des Bescheides unter Androhung der Untätigkeitsklage angemahnt. Dem Prozessbevollmächtigten wurde deshalb folgerichtig der Ablehnungsbescheid vom 6.3.2008 zugestellt.
Dementsprechend kann der Prozessbevollmächtigte vom Kläger zwar für die Tätigkeit im Ausgangsverfahren die Gebühr nach Nr. 2300 VV und für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren die Gebühr nach Nr. 2301 VV verlangen, da es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. 1 RVG). Jedoch ist vom Beklagten nur die Gebühr für das Widerspruchsverfahren als Teil der Verfahrenskosten zu erstatten (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO) und deshalb hier gem. § 164 VwGO nur diese festzusetzen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.10.2010 – 1 O 140/10, NVwZ-RR 2011, 85 ff.). Im Verhältnis der Nr. 2301 zur Nr. 2300 VV kommt § 15a RVG dabei schon deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich um eigenständige Gebührentatbestände handelt und keine Anrechnung der einen auf die andere Gebühr erfolgt (OVG NRW, Beschl. v. 22.7.2011 – 12 E 1074/10).
c) Die Urkundsbeamtin und ihr folgend das VG haben auch zutreffend nur eine Gebühr nach Nr. 2301 VV von 0,7 statt der vom Kläger begehrten Höchstgebühr von 1,3 als erstattungsfähig festgesetzt. Denn trotz des Gebührenrahmens von 0,5 bis 1,3 kann gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2301 VV eine Gebühr von mehr als 0,7 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Dies hat das VG zu Recht deshalb verneint, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, weshalb trotz der vorangegangenen Tätigkeit im Ausgangsverfahren (schon für den Vater des Klägers und danach für diesen selbst) die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten gerade in dem dazu vergleichsweise nur kurzen Widerspruchsverfahren zwischen...