Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach dessen Auffassung übersteigt der Wert der mit der Berufung geltend gemachten Beschwer nicht gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO den Betrag von 600,00 EUR. Entscheidend sei der Aufwand an Zeit und Kosten, der durch das nochmalige Überprüfen der erteilten Auskunft auf Vollständigkeit entstehe und entsprechend gem. § 22 S. 1 JVEG mit höchstens 17,00 EUR pro Stunde bewertet werden könne. Der Zeitaufwand der Beklagten sei mit höchstens 200,00 EUR anzusetzen. Kosten für weitere umfangreiche Rechercheaufträge seien nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte müsse lediglich die bereits getätigten Angaben noch einmal durchsehen und bestätigen. Von ihr werde keine Neuerteilung der Auskünfte verlangt, sondern allenfalls deren Ergänzung. Die Beklagte sei bereits im Auskunftsverfahren anwaltlich vertreten gewesen, so dass keine Notwendigkeit für eine erneute anwaltliche Beratung vor und bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ersichtlich sei. Auch wenn die Beklagte die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben wolle, übersteige der Wert der Beschwer 600,00 EUR nicht.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Zulassung der Revision durch den Einzelrichter führt entgegen der Ansicht der Revision nicht wegen Verstoßes gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der Einzelrichter ist im Berufungsverfahren nach § 526 Abs. 1 ZPO erst nach Übertragung des Rechtsstreits durch das Kollegium zur Entscheidung berufen. Er darf – und muss – die Sache, wenn er ihre grundsätzliche Bedeutung bejaht, nach § 526 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung aus einer "wesentlichen Änderung der Prozesslage" ergibt, also nicht schon dann, wenn er sie anders als das Kollegium von vornherein als grundsätzlich ansieht (BGH, Urt. v. 16.7.7.2003 – VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900).
2. Das Berufungsurteil ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil der Einzelrichter die Berufung als unzulässig verworfen hat. Die Zuständigkeit des Berufungsgerichts insgesamt ist nach § 522 Abs. 1 S. 1 ZPO nur für die Verwerfung im Beschlusswege zwingend vorgesehen, die gem. § 523 Abs. 1 S. 1 ZPO der Entscheidung, ob der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen wird, vorhergeht. Dieser tritt nach § 526 Abs. 1 ZPO vollständig an die Stelle des Kollegiums. Er ist für die Entscheidung des Rechtsstreits insgesamt und damit auch für die Verwerfung der Berufung durch Endurteil zuständig (BGH, Urt. v. 4.4.2012 – III ZR 75/11, NJW-RR 2012, 702 m.w.N.).
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR nicht übersteige.
a) Soweit das Rechtsmittelinteresse – wie hier – gem. den §§ 2, 3 ZPO festzusetzen ist, kann die Bewertung durch das Berufungsgericht im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Berufungsgericht maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht festgestellt hat (Senatsbeschl. v. 27.9.2000 – IV ZB 6/00, NJW-RR 2001, 569 unter II; v. 29.11.1995 – IV ZB 19/95, WM 1996, 466 unter B 2; BGH, Beschl. v. 21.6.2000 – XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073 unter II 2; jeweils m.w.N.).
b) Das Berufungsgericht hat maßgebliche Umstände für die Bemessung der Beschwer der Beklagten nicht berücksichtigt.
aa) Es ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auch im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem hier nicht geltend gemachten Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (Senatsbeschl. v. 29.11.1995 – IV ZB 19/95, WM 1996, 466 unter B 2 a; BGH, Beschl. v. 29.9.2010 – XII ZB 49/09, FuR 2011, 110 Rn 6; v. 15.9.2009 – VI ZR 287/08; Urt. v. 11.10.2000 – XII ZR 303/98, FuR 2001, 236; Beschl. v. 21.6.2000 – XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073 unter II 2; v. 30.3.2000 – III ZB 2/00, NJW 2000, 2113 unter II 2 a; v. 4.11.1998 – XII ZB 111/98, FamRZ 1999, 647 unter II; BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschl. v. 24.11.1994 – GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; jeweils m.w.N.). Der Zeitaufwand ist gem. § 22 S. 1 JVEG mit maximal 17,00 EUR pro Stunde zu bemessen (vgl. Senatsbeschl. v. 10.3.2010 – IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891).
bb) Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und ...