FamGKG § 50
Leitsatz
Bei einem teilweisen Verzicht auf den Versorgungsausgleich entsteht eine Einigungsgebühr aus dem Teilwert, der auf die von der Vereinbarung erfassten Anrechte entfällt.
AG Heidelberg, Beschl. v. 8.3.2012 – 34 F 41/11
1 Aus den Gründen
Mit seiner Erinnerung wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung der an ihn aus der Staatskasse zu zahlenden Verfahrenskostenhilfevergütung. Die Vergütung wurde antragsgemäß festgesetzt mit Ausnahme der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV für den von den Ehegatten in der mündlichen Verhandlung vereinbarten Verzicht auf den Ausgleich zweier Anrechte. Im Hinblick auf zwei weitere Anrechte wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Gem. Nr. 1000 VV entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Voraussetzung für die Entstehung der Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV ist "die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht". Der Abschluss eines Prozessvergleiches wird angesichts der beiden Formulierungen ebenso wenig gefordert wie ein gegenseitiges Nachgeben.
Die von den Ehegatten getroffene Vereinbarung beschränkt sich nicht auf einen bloßen Verzicht. Nach neuem Recht ist jedes Anrecht einzeln auszugleichen. Schließen die Ehegatten durch Vereinbarung den Versorgungsausgleich insgesamt aus und verfügt jeder Ehegatte zumindest über ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht, handelt es sich notwendigerweise um einen wechselseitigen, je nach Anzahl der Anrechte auch mehrfachen Verzicht der Ehegatten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.10.2011 – 2 WF 155/11, OLG München, Beschl. v. 12.1.2012 – 11 WF 2265/11, OLG Oldenburg, Beschl. v. 6.4.2011 – 13 WF 42/11, OLG Hamm, Beschl. v. 28.7.2011 – II-6 WF 100/11). Nichts anderes kann gelten, wenn die Ehegatten den Versorgungsausgleich im Hinblick auf jeweils eines von mehreren Anrechten jedes Ehegatten ausschließen.
Durch die Vereinbarung wurde der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt. Der Versorgungsausgleich war nicht nur insoweit streitig, als der Antragsteller beantragt hat, den Versorgungsausgleich gem. § 27 VersAusglG unter dem Gesichtspunkte der phasenverschobenen Ehe auszuschließen. Im Hinblick auf die Anrechte, die die Ehegatten durch ihre Vereinbarung vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben, hätten die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG geprüft werden können.
Bei einem teilweisen Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist die Einigungsgebühr aus dem Verfahrenswert zu berechnen, der auf die von der Vereinbarung erfassten Anrechte entfällt. Dies sind bei zwei Anrechten 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, somit im vorliegenden Fall 1.668,00 EUR. Die Verfahrenskostenhilfevergütung ist um die sich aus diesem Wert ergebende Einigungsgebühr zu erhöhen.