Der Beschwerdeführer war dem in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten mit Beschluss des AG als Pflichtverteidiger beigeordnet worden.
Durch Urteil des AG wurde der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 22.3.2012, der am selben Tag einging, Rechtsmittel ein. Dieser Schriftsatz gelangte versehentlich zunächst nicht zu den Akten, so dass eine Zustellung des Urteils an den Angeklagten oder dessen Verteidiger unterblieb.
Nachdem dem Verteidiger am 5.5.2011 Akteneinsicht gewährt worden war, bezeichnete dieser mit Schriftsatz vom 6.5.2011, der am selben Tag beim AG einging, das Rechtsmittel als Revision und begründete diese mit seinem Schriftsatz vom 11.5.2011, der ebenfalls am selben Tag einging. Er rügte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Am 7.6.2011 wurde dem Verteidiger des Angeklagten das Urteil zugestellt.
Am 18.7.2011 fand gegen den Angeklagten ein einem anderen Verfahren vor dem AG die Hauptverhandlung statt. In diesem Verfahren wurde unter Beteiligung des Beschwerdeführers eine Verfahrensabsprache getroffen. Teil der Verfahrensabsprache war, dass der Angeklagte die Revision im vorliegenden Verfahren zurücknimmt, um durch die damit eintretende Rechtskraft eine Gesamtstrafe mit der neu zu verhängenden Freiheitsstrafe bilden zu können. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18.7.2011, der persönlich in diesem Hauptverhandlungstermin übergeben wurde, nahm der Angeklagte die Revision zurück.
Daraufhin hat der Pflichtverteidiger die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen beantragt. Hierbei hat er auch die Festsetzung einer Gebühr für die "Mitwirkung an nicht nur vorläufiger Einstellung des Verfahrens, Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141, 4104 VV beantragt. Der Bezirksrevisor hat beantragt, die zusätzliche Gebühr nicht zu berücksichtigen, da keine Revisionshauptverhandlung zu erwarten gewesen sei, sondern allenfalls ein Beschluss nach § 349 StPO. Daher sei die Gebühr nicht angefallen. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, die Gebühr Nr. 4141 VV sei angefallen, da die Revision von ihm begründet worden sei. Dies sei nach einem Beschluss des OLG München v. 11.2.2008 (4 Ws 008/08) ausreichend, um die Anweisung der entsprechenden Gebühr zu rechtfertigen. Es wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Urteil des AG durch das OLG aufgehoben und an das AG zurückverwiesen worden. Es wäre wieder eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr im amtsgerichtlichen Verfahren angefallen. Die Gebühr sei eine Erfolgsgebühr, die anfalle, wenn der Rechtsanwalt an der Vermeidung einer Hauptverhandlung mitgewirkt habe. Vorliegend sei dies gegeben, da durch die Rücknahme der Revision eine Hauptverhandlung vor dem Erstgericht vermieden worden sei."
Das AG hat die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen ohne zusätzliche Gebühr festgesetzt. Dagegen hat der Pflichtverteidiger Erinnerung eingelegt. Das AG hat die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gewährung der Gebühr Nr. 4141 VV sei vorliegend nicht gerechtfertigt, da eine Hauptverhandlung im Revisionsverfahren sicher nicht stattgefunden hätte. Das Revisionsgericht hätte durch Beschluss entschieden, da nur der Angeklagte Revision eingelegt hatte.
Dagegen hat der Pflichtverteidiger Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV beziehe sich nicht nur auf den Revisionsrechtszug, sondern falle immer dann an, wenn eine weitere Hauptverhandlung in einem Verfahren durch die Mitwirkung des Verteidigers entfalle. Diese Auslegung entspreche dem mit der Vorschrift beabsichtigen gesetzgeberischen Willen, die Gerichte zu entlasten.
Das LG hat die Beschwerde insoweit als unbegründet verworfen, jedoch die weitere Beschwerde zugelassen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Gebühr nach Nr. 4141 VV sei nicht angefallen, da allenfalls eine Zurückverweisung durch Beschluss zu erwarten gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer weitere Beschwerde gegen die Nichtfestsetzung der Gebühr Nr. 4141 VV erhoben, die das OLG zurückgewiesen hat.