Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des LG, durch den es den Gegenstandswert für das selbstständige Beweisverfahren auf 200.000,00 EUR festgesetzt hat.

Die Antragstellerin hatte die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin zur Feststellung diverser Mängel in ihren Wohnungen und der zur Beseitigung notwendigen Kosten beantragt, dem der Streithelfer auf Seiten der Antragsgegnerin beigetreten ist. Der vom LG beauftragte Sachverständige erstattete mehrere Gutachten, zuletzt ein zweites Ergänzungsgutachten vom 22.6.2011, das mit Verfügung des Vorsitzenden vom 1.7.2011 unter Bestimmung einer Stellungnahmefrist von vier Wochen für die Verfahrensbeteiligten dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 6.7.2011 zugestellt wurde. Die Antragsgegnerin wies mit Schriftsatz vom 1.8.2011 auf nach ihrer Auffassung bestehende Mängel des Gutachtens hin, stellte aber mit Schriftsatz vom 5.9.2011 klar, dass mit dem Schriftsatz vom 1.8.2011 kein Antrag gestellt sei, weitere Feststellungen durch den Sachverständigen treffen zu lassen und ein weiteres Betreiben des Verfahrens Sache der Antragstellerin sei. Nachdem keine weiteren Stellungnahmen der Beteiligten zum zweiten Ergänzungsgutachten eingegangen waren, setzte das LG den Gegenstandswert auf 200.000,00 EUR fest. Mit Schriftsatz v. 26.1.2012 machte die Antragstellerin Mängel der Begutachtung durch den Sachverständigen geltend.

In der Sache ist die Antragstellerin der Ansicht, dass der festgesetzte Gegenstandswert angesichts zweier mittlerweile beim AG anhängiger Klageverfahren, in denen die Streitwerte vorläufig auf einen Betrag in Höhe von 34.361,25 EUR bzw. 500.000,00 EUR bemessen wurden, zu niedrig sei.

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