GKG §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2
Leitsatz
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für das selbstständige Beweisverfahren ist nur innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens zulässig. Auf die Beendigung eines eventuellen Hauptsacheverfahrens kommt es für die Frist nicht an.
OLG Köln, Beschl. v. 14.3.2013 – 16 W 41/12
1 Sachverhalt
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des LG, durch den es den Gegenstandswert für das selbstständige Beweisverfahren auf 200.000,00 EUR festgesetzt hat.
Die Antragstellerin hatte die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin zur Feststellung diverser Mängel in ihren Wohnungen und der zur Beseitigung notwendigen Kosten beantragt, dem der Streithelfer auf Seiten der Antragsgegnerin beigetreten ist. Der vom LG beauftragte Sachverständige erstattete mehrere Gutachten, zuletzt ein zweites Ergänzungsgutachten vom 22.6.2011, das mit Verfügung des Vorsitzenden vom 1.7.2011 unter Bestimmung einer Stellungnahmefrist von vier Wochen für die Verfahrensbeteiligten dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 6.7.2011 zugestellt wurde. Die Antragsgegnerin wies mit Schriftsatz vom 1.8.2011 auf nach ihrer Auffassung bestehende Mängel des Gutachtens hin, stellte aber mit Schriftsatz vom 5.9.2011 klar, dass mit dem Schriftsatz vom 1.8.2011 kein Antrag gestellt sei, weitere Feststellungen durch den Sachverständigen treffen zu lassen und ein weiteres Betreiben des Verfahrens Sache der Antragstellerin sei. Nachdem keine weiteren Stellungnahmen der Beteiligten zum zweiten Ergänzungsgutachten eingegangen waren, setzte das LG den Gegenstandswert auf 200.000,00 EUR fest. Mit Schriftsatz v. 26.1.2012 machte die Antragstellerin Mängel der Begutachtung durch den Sachverständigen geltend.
In der Sache ist die Antragstellerin der Ansicht, dass der festgesetzte Gegenstandswert angesichts zweier mittlerweile beim AG anhängiger Klageverfahren, in denen die Streitwerte vorläufig auf einen Betrag in Höhe von 34.361,25 EUR bzw. 500.000,00 EUR bemessen wurden, zu niedrig sei.
2 Aus den Gründen
Die auf Erhöhung des Streitwerts gerichtete Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist als im eigenen Namen eingelegt anzusehen (Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 32 RVG Rn 122) und als solche gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 1 ZPO statthaft. Sie ist indes nicht fristgerecht gem. § 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG eingelegt worden und daher als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach § 63 Abs. 3 S. 2 GKG muss die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten eingelegt werden, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
Die am 16.4.2012 per Fax beim LG eingegangene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erfüllt diese Zulässigkeitsvoraussetzung nicht.
Der Senat geht mit der überwiegenden Meinung in Rspr. u. Lit. davon aus, dass die Sechs-Monatsfrist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG nicht erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Klageverfahren – hier der bei dem AG rechtshängigen Verfahren – in Lauf gesetzt wird, sondern bereits im Zeitpunkt der Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens (OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.1.1997 – 21 W 4/97; OLG Nürnberg MDR 2002, 538; Hartmann, KostG, 42. Aufl., § 63 GKG Rn 54 m. w. Nachw.; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 68 GKG, Rn 12; Meyer, GKG und FamGKG, 11. Aufl., § 63, Rn 35). Sinn der auf sechs Monate begrenzten Beschwerdefrist ist es, innerhalb dieser zeitlichen Grenze Rechtssicherheit über die Höhe des endgültigen Kostenstreitwerts zu schaffen. Dieser gesetzgeberischen Intention würde es zuwider laufen, die Beschwerdefrist erst nach rechtskräftigem Abschluss eines mit dem selbstständigen Beweisverfahren einhergehenden oder diesem nachfolgenden Rechtsstreits in Gang zu setzen. Mit dem Gebot der Rechtssicherung wäre der spätere Fristbeginn erst recht unvereinbar, wenn dem selbstständigen Beweisverfahren ein Klageverfahren nicht folgt und in diesem Fall die Beschwerdefrist überhaupt nicht in Gang gesetzt würde. Die Anknüpfung an den Streitwert des Klageverfahrens ermöglicht auch entgegen der Mindermeinung keine zuverlässigere Bestimmung des Kostenstreitwerts, da die Streitwerte des selbstständigen Beweisverfahrens und eines Klageverfahrens etwa durch Teilvergleiche aufgrund des selbstständigen Beweisverfahrens oder Erhöhung bzw. Ermäßigung einer Klage keineswegs identisch sein müssen. Das selbstständige Beweisverfahren ist auch nicht kraft Gesetzes ein bloßes Nebenverfahren des Erkenntnisverfahrens, sondern ein – wie der Name schon sagt – selbstständiges Verfahren, das den Parteien ein Verwertungsrecht der gesicherten Beweise gewährt, was wiederum deutlich macht, dass es im Hinblick auf den Streitwert um ein völlig selbstständiges Verfahren handelt. Der Umstand, dass erst mit der Kostengrundentscheidung auch eine Entscheid...