Über die Höhe der der Klägerin zustehenden Gebühr ist im vorliegenden Verfahren unabhängig vom Kostenfestsetzungsverfahren beim SG zu entscheiden. Das sozialgerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren entfaltet für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 11 Rn 6; Hartmann, KostG, 41. Aufl., § 11 Rn 3). Im vorliegenden Verfahren geht es um den Gebührenanspruch der Beklagten gegenüber ihrem Mandanten, dem Versicherungsnehmer der Klägerin. Im Kostenfestsetzungsverfahren geht es hingegen um den Erstattungsanspruch gegenüber dem Prozessgegner.

Soweit das LG Aachen in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 28.10.2008 (7 S 85/08) zu einer Bindungswirkung gelangt, liegen die dort zugrunde gelegten Annahmen hier nicht vor. Das LG Aachen geht davon aus, dass dem Mandanten hinsichtlich eines den Betrag der Kostenfestsetzung gegebenenfalls übersteigenden Honoraranspruch ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe zusteht, wenn der Anwalt den "unrichtigen" Kostenfestsetzungsbeschluss nicht mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen angreift. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des SG wurde erfolglos Erinnerung eingelegt.

Ein Gutachten nach § 14 Abs. 2 RVG ist einzuholen, wenn der Rechtsanwalt und sein Madant bzw. dessen Rechtsnachfolger über die Angemessenheit der Gebührenhöhe streiten. Die Klägerin macht den mit der Klage verfolgten Anspruch als Rechtsnachfolger ihres Versicherungsnehmers geltend, da sie einen übergegangenen Anspruch ihres Versicherungsnehmers gegen die Beklagte verfolgt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?