Die Entscheidung ist zutreffend. Das Kostenfestsetzungsverfahren entfaltet keine Bindungswirkung für das Vergütungsverhältnis. Im Vergütungsverhältnis stellt sich die Frage, welche Gebühren angefallen und angemessen waren. Im Kostenfestsetzungsverfahren gegen es dagegen um die Frage, welche dieser Gebühren notwendig waren. Dies muss nicht deckungsgleich sein. So kann ein Mandant den Anwalt mit nicht notwendigen und überflüssigen Tätigkeiten beauftragen, die er selbstverständlich vergüten muss, die aber dann vom Gegner nicht zu erstatten sind.
Es können sich allenfalls Reflexwirkungen ergeben, so z.B. wenn der Anwalt den Mandanten nicht darüber aufklärt, dass er im Kostenfestsetzungsverfahren Rechtsmittel einlegen kann, nicht der Anwalt legt diese ein, sondern die Partei, diese sind dann auch gesondert zu vergüten, wenn er Rechtsmittelfristen verstreichen lässt oder wenn er im Kostenfestsetzungsverfahren nicht ordnungsgemäß vorträgt oder sonstige Fehler begeht.
Unabhängig davon widerspricht es schon jeglichem Rechtsempfinden, dass ein Anwalt seinen berechtigten Vergütungsanspruch dadurch verlieren soll, dass ein Gericht in zum Teil rechts- und verfassungswidriger Weise Kostenerstattungsansprüche nach Belieben kürzt. Das Kostenerstattungsrisiko liegt beim Mandanten, nicht beim Anwalt. Es wäre sogar grundsätzlich unzulässig, wenn ein Anwalt im vornherein ankündigt, dass er nur zu den erstattungsfähigen Gebühren tätig wird.
Norbert Schneider