I. Ausschluss der Beschwerde

Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig, in der Begründung jedoch nicht.

Der BGH geht zu Recht davon aus, dass die eingelegte Rechtsbeschwerde unstatthaft ist. Das beruht aber nicht auf § 66 Abs. 3 S. 3 GKG, sondern schlicht und ergreifend darauf, dass das GKG keine Rechtsbeschwerde kennt. Die Rechtsbeschwerde ist in § 574 ZPO geregelt und gilt für das zugrunde liegende zivilprozessuale Verfahren. Das GKG hat aber sein eigenes Verfahrensrecht, und das sieht nun einmal keine Rechtsbeschwerde vor. Ein Rückgriff auf die ZPO ist nicht zulässig, wie der Gesetzgeber zum 1.7.2013 durch das 2. KostRMoG mit dem neuen § 1 Abs. 5 GKG nochmals ausdrücklich klarstellen wird.

Der Beschwerdeausschluss des § 66 Abs. 3 S. 3 GKG betrifft nur die Beschwerde. Danach ist nur die Erstbeschwerde zu einem obersten Gerichtshof des Bundes ausgeschlossen, also bei Erstentscheidungen eines Obergerichts oder des FG.

Für einen Ausschluss der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass. Ein Rechtsmittel, das es nicht gibt, braucht man nicht auszuschließen.

II. Umdeutung der Beschwerde

Die Umdeutung in eine vor das OLG gehörende weitere Beschwerde war hier ohne Weiteres möglich, da es für die weitere Beschwerde im Kostenansatzverfahren – im Gegensatz zum Verfahren der Streitwertbeschwerde (§ 68 Abs. 1 S. 5 GKG) – keine Beschwerdefrist gibt.

Norbert Schneider

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