RVG VV Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104
Leitsatz
Entscheidet das FamG in einem nach altem Recht aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren nach Wiederaufnahme ohne mündliche Verhandlung, so entsteht für die beteiligten Anwälte keine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV.
OLG Schleswig, Beschl. v. 19.2.2013 – 15 WF 357/12
1 Aus den Gründen
Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.
Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, die Beteiligte hätte einer anwaltlichen Vertretung nicht bedurft, ist das unzutreffend. Bei der Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs handelt es sich einerseits um eine auch für einen familienrechtlich versierten Rechtsanwalts ausgesprochen schwierige Materie (vgl. etwa den Beschl. d. BGH v. 21.3.2012 – XII ZB 234/11, FamRZ 2012, 853); andererseits ist die Beteiligte, anders als die Ausführungen der Antragsgegnerin suggerieren wollen, kein "Rentenversicherungsträger", sondern ein Wirtschaftsunternehmen, das Betriebsrentenzusagen macht. Insoweit ist den Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten uneingeschränkt zu folgen.
Allerdings ist entgegen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten eine Terminsgebühr nicht angefallen. Wie der Senat in voller Besetzung in seiner Entscheidung v. 10.1.2013 – 15 WF 141/12 – entschieden hat, ist Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV in isolierten Versorgungsausgleichssachen, in denen eine Erörterung nicht stattgefunden hat, nicht anwendbar. Denn in diesen Sachen sieht das FamFG keine mündliche Verhandlung vor. Gem. § 221 Abs. 2 FamFG "soll" das Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern; eine notwendige mündliche Verhandlung i.S.v. § 128 Abs. 1 ZPO ist das nicht (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 17. Aufl., Rn 4 zu § 221). Dadurch, dass gegenüber der früheren Rechtslage statt des mündlichen Verhandelns gem. § 50b Abs. 1 FGG nunmehr von einer Erörterung in einem Termin die Rede ist, steht dieser Änderung der Anwendung der insoweit unverändert gebliebenen Anm. 1 Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV zusätzlich entgegen. Denn dort werden, anders als in der Vorbem. 3 Abs. 3 VV keine weiteren Verfahren mit Erörterungstermin erwähnt, sondern Verfahren mit mündlicher Verhandlung vorausgesetzt.
Der Senat hat sich damit der bisher zu der Anwendung von Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV im Rahmen von Versorgungsausgleichssachen gem. § 221 Abs. 1 FamFG soweit ersichtlich einhellig vertretenen Ansicht angeschlossen (OLG Bremen, Beschl. v. 3.9.2012 – 5 WF 112/12; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1581; OLG Rostock FamRZ 2012, 1581; OLG Jena FamRZ 2012, 329; KG FamRZ 2011, 1978; OLG Naumburg, Beschl. v. 22.7.2012 – 3 WF 182/11; OLG Dresden, Beschl. v. 28.6.2011 – 21 WF 432/11; vgl. auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., Nr. 3104 VV, Rn 29).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Cord Priesmann, Itzehoe