GKG §§ 31 Abs. 3 S. 1 analog KostO §§ 5, 94 Abs. 3 JVEG § 9 BGB § 426 Abs. 1
Leitsatz
Haften zwei Entscheidungsschuldner nach § 94 Abs. 3 S. 2 KostO a.F. gem. § 5 KostO als Gesamtschuldner und ist einem von ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt worden, darf, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt ist, auch der andere nicht in Anspruch genommen werden (§ 31 Abs. 3 S. 1 GKG analog).
OLG Dresden, Beschl. v. 11.10.2012 – 23 WF 124/12
1 Sachverhalt
Der Antragsgegner zu 2) wendet sich gegen die Höhe der ihm auferlegten Gerichtskosten in einem Umgangsverfahren.
In diesem Verfahren wurde er, als Vater des betroffenen Kindes, als Antragsgegner zu 2) geführt. Die Antragsgegnerin zu 1) war die Mutter des betroffenen Kindes. Der Antragsteller war der getrennt lebende Ehemann der Antragsgegnerin zu 1), der mit ihr und dem betroffenen Kind über fünf Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte.
Das Verfahren ist am 31.1.2009 eingeleitet worden. Das AG die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Später haben die Beteiligten sich geeinigt und mitgeteilt, dass das Verfahren erledigt sei. Das AG hat daraufhin angeordnet, dass die Gerichtskosten hälftig zwischen Antragsteller und Antragsgegner zu 1) und 2) geteilt werden und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Für ihre Bemühungen hat die Sachverständige Kosten i.H.v. 6.773,93 EUR in Rechnung gestellt. Daraufhin hat die Landesjustizkasse dem Antragsgegner zu 2) die Hälfte der angefallenen gerichtlichen Auslagen in Höhe von (Zustellungen 7,00 EUR zzgl. Sachverständigenkosten 6.773,93 EUR : 2 =) 3.390,47 EUR in Rechnung gestellt worden.
Die Rechnung enthält den Hinweis, dass der Antragsgegner zu 2) in der Rechnungshöhe gesamtschuldnerisch mit der Antragsgegnerin zu 1) hafte.
Gegen die Rechnung wandte sich der Antragsgegner zu 2) mit der Erinnerung. Er führte zur Begründung aus, dass der Antragsgegnerin zu 1) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden sei. Es würde den Grundsätzen der Prozesskostenhilfe widersprechen, wenn der Antragsgegner zu 2) von der mittellosen Antragsgegnerin zu 1) diesen Betrag fordern könnte. Außerdem wendet sich der Antragsgegner zu 2) gegen die Höhe der Sachverständigenentschädigung.
Die Erinnerung hat das AG zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf die Begründung der Nichtabhilfe der Kostenbeamtin gestützt. Diese hatte ausgeführt, dass das Gericht die Entschädigung der Sachverständigen mit Beschluss gem. § 4 JVEG auf 6.773,93 EUR festgesetzt habe. Die Inanspruchnahme des Antragsgegners zu 2) sei gem. § 5 KostO, § 8 Abs. 3 KostVerfg. nicht aufgrund der PKH-Bewilligung ausgeschlossen.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner zu 2) mit der Beschwerde. Es sei unerheblich, was die Staatskasse bereit gewesen sei, an die Sachverständige zu zahlen. Von Bedeutung sei, ob sie einen ungerechtfertigten Betrag auch erstattet verlangen könne.
Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg.
2 Aus den Gründen
Es ist das bis zum 31.8.2009 geltende Kostenrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet wurde (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, Hartmann, KostG, 42. Aufl., Grundzüge vor § 1 FamGKG Rn 2).
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Zu Unrecht hat das AG die von der Sachverständigen geltend gemachten und ihr erstatteten Beträge in voller Höhe (6.773,93 EUR) in die Kostenrechnung eingestellt. Es kann lediglich ein Betrag von 4.700,36 EUR berücksichtigt werden … (wird ausgeführt) …
Die angefallenen Auslagen können dem Antragsgegner zu 2) nur zu 1/4 berechnet werden. Es ist § 31 Abs. 3 S. 1 GKG analog anzuwenden.
Nach der Kostengrundentscheidung werden die Gerichtskosten hälftig zwischen Antragsteller und den Antragsgegnern geteilt. Die Antragsgegnerin zu 1), der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt ist, und der Antragsgegner zu 2) haben daher gemeinsam die Hälfte der Kosten zu tragen. Sie haften grundsätzlich als Gesamtschuldner (§ 5 KostO).
Gleichwohl kann die Staatskasse gegen den Antragsgegner nur die Hälfte des von der Antragsgegnerin zu 1) und dem Antragsgegner zu 2) gesamt geschuldeten Betrages geltend machen, also 1/4 der Gesamtkosten. Denn bei Gesamtschuldnern haftet im Innenverhältnis jeder im Zweifel nur für die Hälfte (§ 426 Abs. 1 BGB). Die Inanspruchnahme des Antragsgegners zu 2) auf den vollen geschuldeten Betrag würde es ihm ermöglichen, die Antragsgegnerin zu 1) im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch zu nehmen. Das würde den Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe konterkarieren. Die Antragsgegnerin zu 1) dürfte zwar von der Staatskasse auf den ihr auferlegten Kostenbetrag nicht in Anspruch genommen werden. Stattdessen wäre sie allerdings verpflichtet, dem Antragsgegner zu 2) die auf sie entfallenden Kosten zu erstatten.
§ 31 Abs. 3 S. 1 GKG ist daher analog anzuwenden (Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 5 Rn 2 ff.; Waldner in Rohs/Wedewer, KostO, Loseblattsammlung, Stand: April 2010, § 5 KostO). Nach dieser Vorschrift darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden, soweit einem Kostensc...