Die sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
a) Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Insbesondere sind Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und dort auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung dieses Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO).
b) Unter diesem Gesichtspunkt ist die Partei im Regelfall gehalten, einen in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes (oder am Gerichtsort) ansässigen Prozessbevollmächtigten zu mandatieren (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2002 – I ZB 29/02, NJW 2003, 901 – Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschl. v. 21.1.2004 – IV ZB 32/03, RuS 2005, 91; Beschl. v. 22.2.2007 – VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071; Beschl. v. 13.9.2011 – VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521; Beschl. v. 25.10.2011 – VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695; Beschl. v. 20.12.2011 – XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697; Beschl. v. 21.12.2011 – I ZB 47/09, NJW-RR 2012, 381 – Rechtsanwalt an einem dritten Ort), sodass nur auf dessen Reisekosten abzustellen wäre. Die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts wird hingegen grundsätzlich nicht als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung angesehen, die damit verbundenen Mehrkosten in der Regel nicht für erstattungsfähig gehalten. Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten deshalb regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (BGH a.a.O.).
Ausnahmen hiervon hat die Rspr. nur dann anerkannt, wenn besondere Umstände die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts geboten erscheinen lassen (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 – I ZB 29/02, NJW 2003, 901 – Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschl. v. 22.2.2007 – VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071; Beschl. v. 20.5.2008 – VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283; Beschl. v. 12.11.2009 – I ZB 101/08 – Auswärtiger Rechtsanwalt VIII), etwa wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält, oder in Fällen, in denen im Rahmen stdän diger Geschäftsbeziehungen bestimmte Rechtsanwälte, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, mit der rechtlichen Besorgung von Angelegenheiten der Partei betraut sind ("Hausanwälte") und in denen Besonderheiten in der Sache selbst und ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 21.1.2004 – IV ZB 32/03, RuS 2005, 91; Beschl. v. 28.6.2006 – IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008; Beschl. v. 20.5.2008 – VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283; Beschl. v. 12.11.2009 – I ZB 101/08 -Auswärtiger Rechtsanwalt VIII; Beschl. v. 13.9.2011 – VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521; Beschl. v. 20.12.2011 – XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697). Eine derartige Betriebsorganisation hat der unterliegende Prozessgegner hinzunehmen und etwaige Reisekosten eines derartigen bevollmächtigten Hausanwalts als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu tragen (BGH a.a.O.).
c) Ob derartige Besonderheiten, die in der Betriebsorganisation der Nebenintervenientin oder der zu vertretenden Sache selbst begründet sind, im Streitfall vorliegen, ist zwischen Klägerin und Nebenintervenientin streitig. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, auch am Sitz der Nebenintervenientin in Frankfurt seien für Sachverhalte der Managerhaftung im Bereich der D.-Versicherung ausreichend qualifizierte Rechtsanwälte ansässig; die Nebenintervenientin hatte dies verneint und gemeint, wegen der Spezialmaterie des Rechtsstreits habe sie ihre in Köln ansässigen Prozessbevollmächtigten, mit denen sie bereits langjährig vertrauensvoll zusammengearbeitet habe, beauftragen dürfen.
Zur Klärung der Frage, ob am Sitz der Nebenintervenientin in Frankfurt für die Bearbeitung des Mandats geeignete Rechtsanwälte ansässig sind, ist eine Beweisaufnahme nicht erforderlich. Die Behandlung eines Kostenfestsetzungsantrags unterliegt nicht den Anforderungen des Strengbeweises. Stattdessen genügt die Glaubhaftmachung, § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO. Es ist auch nicht erforderlich, dass sich die für die Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne weitere Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig sind. Vielmehr ist lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen. Zur Glaubhaft...