Die Entscheidung ist zutreffend.
Mit dem 2. KostRMoG wird der Gesetzgeber dies ausdrücklich klarstellen. Nach der ab dem 1.7.2013 geltenden Gesetzesfassung gilt Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 lit. b) VV ausdrücklich nur für Beschwerden gegen Endentscheidungen in der "Hauptsache".
Die Rspr. hatte die sich zukünftig dann eindeutig ergebende Schlussfolgerung auch nach der bisherigen Formulierung der Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV – “Verfahren über Beschwerden gegen die Endentscheidung in Familiensachen“ – gezogen und dem Gesetzgeber unterstellt, dass er die Unterscheidung genau so auch bisher gemeint und in Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV a.F. zumindest sinngemäß erfasst hatte. Vorbem. 3.2.1. Nr. 2 Buchst. b) a.F. VV formulierte nämlich bereits nach der in das RVG aufgenommenen Fassung "Verfahren über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Familiensachen" und bezog sich – § 61a Abs. 1 Nr. 1 BRAGO folgend – auf die Vergütung des Rechtsanwalts im Verfahren über die Beschwerde nach § 621e Abs. 1 ZPO a.F. Für die Beschwerdeverfahren nach § 621e ZPO a.F. war insoweit anerkannt, dass mit den in Bezug genommenen "den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Familiensachen" Neben-, insbesondere Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO nicht erfasst sein sollten.
Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV in der Fassung des FGG-ReformG – "in Verfahren über Beschwerden gegen die Endentscheidung in Familiensachen" – hatte zu begrifflichen Ungenauigkeiten geführt, weil auf der Grundlage der in § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG enthaltenen Legaldefinition für "Endentscheidungen" vom Wortlaut her auch eine Kostenentscheidung enthalten sein konnte. Jedenfalls wurde dies in der Rspr. teilweise so vertreten.
Um klarzustellen, dass der dem FamFG entnommene Begriff "Endentscheidungen" für sich allein genommen nicht geeignet ist, Schlussfolgerungen für die Beantwortung der Frage zu treffen, welche Gebührentatbestände auf die Tätigkeit des Anwalts anzuwenden sind, wird der Gesetzgeber mit dem 2. KostRMoG nunmehr hervorheben, dass die Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV nur "Beschwerden gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstand" erfasst.
Das OLG vermochte das richtige Ergebnis aber bereits auf der Grundlage der bestehenden Gesetzeslage unter Einbeziehung der Entstehungsgeschichte der Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV herzuleiten.
Rechtsanwältin und FAFamR Lotte Thiel, Koblenz