Die Klägerin begehrt die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Beklagten zur Vollstreckung einer Forderung aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Das SG hatte mit Beschlüssen vom 13. und 14.1.2011 aufgrund des Kostenanerkenntnisses des Beklagten in zwei sozialgerichtlichen Klageverfahren die von diesem der Klägerin zu erstattenden Kosten auf je 166,60 EUR festgesetzt. Daraufhin hat die Klägerin jeweils einen Antrag auf Androhung von Zwangsgeld gem. § 201 SGG Sozialpflicht gestellt. Der Beklagte solle angehalten werden, die offenen Forderungen zu begleichen. Mit Beschlüssen vom 27.3.2012 hat das SG die Anträge abgelehnt. Sie seien unzulässig. § 201 SGG finde nur bei Verpflichtungsurteilen Anwendung sowie bei einstweiligen Anordnungen, mit der einer Behörde eine Verpflichtung auferlegt werde. Die Vollstreckung eindeutig bestimmter Geldforderungen erfolge dagegen gem. § 198 SGG i.V.m. § 882a ZPO. Vollstreckungsgericht sei das AG.
Gegen die Beschlüsse hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Die Nichtanwendung der Regelungen des § 201 SGG in den vorliegenden Fällen sei mit dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes und den dazu ergangenen Eingangsbestimmungen des SGB Iunvereinbar. In Angelegenheiten der Grundsicherung den Hilfeempfänger wegen seiner Gebührenerstattungsansprüche auf die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen, widerspreche den Absichten des Gesetzgebers, die Rechtsverfolgung kostenfrei zu gestalten. Aus einem erfolgreich geführten Rechtsstreit resultierende Gebührenerstattungsansprüche überträfen sehr oft die Ansprüche auf Grundsicherung selbst, so dass bei deren Nichterfüllung durch die Behörde ein erfolgreich verlaufender Rechtsstreit zu einer noch größeren Rechtsbeeinträchtigung führen würde, als dies durch die ursprüngliche Rechtsverletzung durch die Behörde der Fall gewesen sei. Dies könne nur dadurch vermieden werden, dass § 201 SGG auch für Kostenerstattungsansprüche angewandt wird.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Beschlüsse des SG v. 27.3.2012 in den Verfahren S 2 AS 4001/09 und S 2 AS 502/09 den Beklagten zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 13. und 14.1.2011 aufzufordern und jeweils ein Zwangsgeld bei Nichterfüllung anzudrohen.
Der Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verweist auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses des SG.