FamGKG § 14 Abs. 3
Leitsatz
§ 14 Abs. 3 FamGKG eröffnet die Möglichkeit, in selbstständigen Familiensachen der freiwiligen Gerichtsbarkeit, wenn sie nur auf Antrag eingeleitet werden und § 21 FamGKG die Antragstellerhaftung nicht ausschließt, die gerichtliche Tätigkeit von der Zahlung der Verfahrensgebühr abhängig zu machen. Dies gilt auch für Verfahren nach § 1671 BGB.
KG, Beschl. v. 25.8.2011 – 16 WF 112/11
1 Aus den Gründen
Die gem. § 58 FamGKG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Das FamG hat in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge (§ 1671 BGB) die Vornahme von gerichtlichen Handlungen zu Recht von der Zahlung einer 0,5-Verfahrensgebühr nach einem vorläufigen Verfahrenswert von 3.000,00 EUR abhängig gemacht.
Auf die ausführliche und zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Abhängigmachung von der Zahlung des Vorschusses ist gem. § 14 Abs. 3 FamGKG gerechtfertigt. Diese Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, in selbstständigen FG-Familiensachen, wenn sie nur auf Antrag eingeleitet werden und § 21 FamGKG die Antragstellerhaftung nicht ausschließt, die gerichtliche Tätigkeit von der Zahlung der Verfahrensgebühr abhängig zu machen (vgl. auch Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 2. Aufl., §§ 12-17 FamGKG Rn 7; Klüsener, in: Prütting/Helms, FamFG, § 21 FamGKG Rn 3, der ausdrücklich des Fall des Verfahrens nach § 1671 BGB als reines Antragsverfahren erwähnt). Die 0,5 Verfahrensgebühr fällt nach neuem Gebührenrecht gem. Nr. 1310 FamGKG-KostVerz.) in Kindschaftssachen unabhängig vom Verfahrensausgang an. Bei dem hier vorliegenden Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB handelt es sich um ein reines Antragsverfahren. In reinen Antragsverfahren schuldet der Antragsteller grundsätzlich die Kosten (§ 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Eine Ausnahme gem. § 21 Abs. 1 S. 2 FamGKG greift vorliegend nicht ein. Insbesondere handelt es sich nicht um ein auf Antrag eines Minderjährigen eingeleitetes Verfahren, Antragstellerin ist die Mutter des Kindes.
Der Auffassung von Volpert in FPR 2010, 327, 330, wonach aus Gründen der Vereinfachung eine Vorauszahlungspflicht in Kindschaftssachen generell abzulehnen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, sie findet im Gesetz keine Stütze.
Die angefochtene Entscheidung des FamG lässt schließlich auch keine Ermessensfehler im Hinblick auf die vom Gesetzgeber in § 14 Abs. 3 FamGKG gewählte Formulierung "soll" erkennen.
2 Anmerkung
Die Vorauszahlungspflicht der in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1-3 FamFG (die elterliche Sorge betreffende Verfahren, Umgangsrecht, Kindesherausgabe) anfallenden Verfahrensgebühr Nr. 1310 FamGKG-KostVerz. richtet sich nach § 14 Abs. 3 FamGKG. Die Vorauszahlungspflicht scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Gebühr in Nr. 1310 FamGKG-KostVerz. nur als "Verfahrensgebühr" und nicht wie in § 14 Abs. 3 FamGKG als "Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen" bezeichnet wird. Denn diese unterschiedlichen Bezeichnungen ändern nichts am Charakter der Gebühr als allgemeine Verfahrensgebühr. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Zweites Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 14.11.2012, dessen Inkrafttreten zum 1.7.2013 geplant ist, soll die Gebühr in Nr. 1310 FamGKG-KostVerz. ausdrücklich als "Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen" bezeichnet werden, um den Gebührentatbestand redaktionell an den Sprachgebrauch für die Verfahrensgebühr in allen Kostengesetzen anzupassen.
Die Vorauszahlungspflicht in den von Nr. 1310 FamGKG-KostVerz. erfassten Kindschaftssachen ist dann zu verneinen, wenn nicht auf die konkret vorliegende, sondern auf Kindschaftssachen im Allgemeinen abgestellt wird. Denn Kindschaftssachen i.S.v. § 151 FamFG werden nicht nur bzw. nicht ausschließlich i.S.v. §§ 14 Abs. 3, 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG auf Antrag eingeleitet. §§ 151 ff. FamFG enthalten zwar keine Regelungen, wie Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1-3 FamFG eingeleitet werden. Die Art der Einleitung ist daher nach materiellem Recht zu bestimmen. Da das FamG in Kindschaftssachen entweder ausschließlich oder alternativ von Amts wegen tätig wird, liegen insoweit keine nur auf Antrag einzuleitende Verfahren i.S.v. § 14 Abs. 3 FamGKG i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG vor. Wird dieser Auffassung gefolgt, wäre die Vorauszahlungspflicht zu verneinen.
Wird im Gegensatz dazu aber davon ausgegangen, dass für die Frage der Vorauszahlungspflicht gem. § 14 Abs. 3 FamGKG auf die konkret vorliegende Kindschaftssache abzustellen ist, muss der Kostenbeamte im Einzelfall feststellen, ob die ihm vorliegende Kindschaftssache ein reines Antragsverfahren darstellt. Diese Prüfung kann dem Kostenbeamten in der Praxis im Einzelfall zwar durchaus Schwierigkeiten bereiten. Nach der zutreffenden Auffassung des KG ist das aber kein Grund, bei Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge gem. § 1671 BGB, die nur auf Antrag eingeleitet we...