Die Erinnerungsführerin hat einen Erstattungsanspruch gegen die Landeskasse in Höhe von insgesamt 286,79 EUR.
1. Die Gebührenbestimmung der Erinnerungsführerin war nicht verbindlich. Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei – wie hier – anfallenden Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG).
Zwar gilt § 14 S. 4 RVG nicht, wenn es sich um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe des Prozesskostenhilfevergütungsanspruches gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldner ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 55, Rn 29).
Die Kammer teilt die in der sozialgerichtlichen Rspr. insoweit vorherrschende Auffassung, dass Unbilligkeit jedenfalls dann vorliegt, wenn die durch den Rechtsanwalt bestimmten Gebühren die nach Ansicht des Gerichts angemessenen um mehr als 20 v.H. übersteigen.
Nach diesen Maßstäben erweist sich die von der Erinnerungsführerin getroffene Bestimmung als unbillig und ist daher nicht verbindlich, da die von der Erinnerungsführerin in Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr in Höhe von 300,00 EUR um mehr als 20 % von der vom Gericht als angemessen gehaltenen Gebühr abweicht (im Einzelnen nachfolgend).
2. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zunächst zu Recht für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf den Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV in der bis 31.7.2013 gültigen Fassung (a.F.) anstelle der von der Erinnerungsführerin begehrten Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV in der ab 1.8.2013 gültigen Fassung (n. F.) abgestellt.
a) Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG in der ab 1.8.2013 gültigen Fassung ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist nach S. 2 der Vorschrift der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit bereits tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen. Die S. 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
Demnach ist hier auf die Rechtslage vor dem 1.8.2013 abzustellen, weil von einer Beauftragung der Erinnerungsführerin bereits vor der Rechtsänderung auszugehen ist. Denn die auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antragsschrift trägt das Datum 22.7.2013. In der Antragsschrift stellt die Prozessbevollmächtigte den Antrag namens und in Vollmacht der Antragstellerinnen. Sie wurde somit vor dem 1.8.2013 unbedingt beauftragt, auch wenn der Antrag erst nach dem 1.8.2013 beim SG eingegangen ist und die Prozessbevollmächtigte erst nach dem 1.8.2013 im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordnet wurde. Ein Fall des § 60 Abs. 1 S. 2 RVG liegt nicht vor, da es hier nicht um die Vergütung für ein Rechtsmittelverfahren, sondern um die Vergütung für das erstinstanzliche Verfahren geht.
Demzufolge sind die Gebühren nach dem RVG und dem VV in der jeweils bis zum 31.7.2013 gültigen Fassung (a.F.) zu berechnen.
b) Gem. Nr. 3102 VV a.F. beträgt der Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr der Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) 40,00 EUR bis 460,00 EUR. Nach Nr. 3103 VV a.F. beträgt die Gebühr Nr. 3102 VV 20,00 EUR bis 320,00 EUR, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im Weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahrens, vorausgegangen ist.
Soweit die Erinnerungsführerin in ihrer Erinnerungsbegründung ausführt, dass eine Anrechnung von Gebühren für das Vorverfahren ausscheide, weil keine Identität zwischen den Sachverhalten bestehe und hierbei möglicherweise darauf abstellen will, dass gem. § 17 Nr. 4b) RVG – sowohl in der ab 1.8.2013 gültigen wie auch nach alter Fassung – das Verfahren in der Hauptsache und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung verschiedene Angelegenheiten sind, verkennt sie, dass es hierauf bei der streitigen Gebührenfestsetzung nicht ankommt. Durch den geringeren Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV a.F. gegenüber Nr. 3102 VV a.F. sollte vielmehr dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im Vorverfahren mit der Materie bereits vertraut ist und deshalb die Vorbereitung des Gerichtsverfahrens für ihn weniger arbeitsaufwendig ist als für einen Rech...