Der bei der LWC als Stadtbahnfahrer beschäftigte Beklagte suchte am 19.9.2011 den Kläger auf und beauftragte ihn mit der Wahrnehmung seiner Interessen in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Gegenstand der Beauftragung war die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten wegen des Verdachtes der Trunkenheit im Straßenverkehr. Der Beklagte war am 18.9.2011 gegen 5:00 Uhr mit 0,67 mg/l von der Polizei auf einer Fahrt mit seinem Privatfahrzeug angehalten und kontrolliert worden. Der Führerschein des Beklagten war beschlagnahmt worden. Der Beklagte, der arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchtete, unterschrieb am 19.9.2011 dem Kläger eine weitere Vollmacht, die mit "Arbeitsrechtliche KVB-Angelegenheit" überschrieben ist und händigte dem Kläger seinen mit LWC geschlossenen Arbeitsvertrag aus. Der Beklagte setzte seine Arbeit als Stadtbahnfahrer fort. Am 22.9.2011 wurde dem Beklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Der Beklagte ließ sich am 22.9.2011 auf Anraten des Klägers seine Arbeitsunfähigkeit bis zum 9.10.2011 durch seinen Hausarzt bescheinigen. Der Kläger trat mit der Arbeitgeberin des Beklagten, der LWC, am 4.10.2011 fernmündlich in Kontakt und erkundigte sich nach den Möglichkeiten, von einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis Abstand zu nehmen und den Beklagten nötigenfalls unter Kürzung der Bezüge anderweitig zu beschäftigen. Ihm wurde am 10.10.2011 telefonisch bestätigt, dass dem Beklagten nicht gekündigt wird und er im Rangierdienst eingesetzt wird. Mit Schreiben des Klägers vom 24.10.2011 wurde bei der Rechtschutzversicherung des Beklagten um Kostendeckung wegen der strafrechtlichen und einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit nachgesucht. Die Rechtschutzversicherung erteilte Kostendeckungszusage für die Vertretung in der strafrechtlichen Angelegenheit. Am 14.11.2011 übermittelte der Beklagte dem Kläger eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, nach der der Beklagte ab dem 17.11.2011 im Bereich Fahrzeugmanagement der LWC eingesetzt wurde. Die Kostenübernahme für die Vertretung in der arbeitsrechtlichen Angelegenheit wurde mit Schreiben der Rechtsschutzversicherung vom 17.11.2011 abgelehnt. An dieser Haltung hielt die Rechtsschutzversicherung trotz weiterer Schreiben des Klägers fest. Am 16.1.2012 erging gegen den Beklagten ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr, in dem eine Geldstrafe von 1.200,00 EUR festgesetzt wurde und ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Der Kläger rechnete seine in der arbeitsrechtlichen Angelegenheit entfaltete Tätigkeit mit Schreiben vom 24.5.2012 dem Beklagten gegenüber in Höhe von 661,16 EUR ab, wobei er ausgehend von drei Monatsgehältern des Beklagten in Höhe von 6.778,74 EUR brutto einen Gegenstandswert in Höhe von bis 7.000,00 EUR und eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV von 535,50 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ansetzte.
Der Beklagte behauptet, dass er den Kläger bei der Mandatierung in der strafrechtlichen Angelegenheit darauf hingewiesen habe, dass er in der arbeitsrechtlichen Angelegenheit nur tätig werden solle, wenn die Rechtsschutzversicherung Deckung gewähre. Die Vollmacht für die arbeitsrechtliche Angelegenheit sei nur vorsorglich erteilt worden. Der Kläger habe erklärt, dass seine Tätigkeit diesbezüglich für den Beklagten kostenfrei bleibe.
Das Gericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben.