An der Konzeption der schriftlichen Antragstellung hat sich nichts geändert. Diese soll dann erfolgen, wenn der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe vom Rechtsuchenden gegenüber dem Gericht originär schriftlich beantragt wird oder aber, wenn die Beratungsperson unmittelbar aufgesucht wird. Noch nach alter Lage ging man davon aus, dass der nachträgliche Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe nur schriftlich und zwar über das Anwaltsbüro erfolgen konnte. Dies ergab sich indirekt aus § 1 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Beratungshilfevordruckverordnung (BerHVV a.F.), da die Beratungsperson bei der Liquidation einen Vordruck zu verwenden hatte und in diesem auf den beigefügten Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe verwiesen wurde. Durch die Bezugnahme auf den "beigefügten" Antrag ging man überwiegend davon aus, dass – da dieser nur schriftlich beigefügt werden konnte – auch der nachträgliche Antrag nur schriftlich erfolgen konnte. Ob dieses Erfordernis auch nach der seit dem 1.1.2014 geltenden Rechtslage aufrechterhalten bleiben kann, wird sich noch herausstellen. Betrachtet man die Gesetzeslage genau, wird man wohl von diesem Petitum als Alleinanspruch abrücken müssen. Im Unterschied zur Lage bis zum 31.12.2013 war dieses Erfordernis konsequent. Grund hierfür war, dass ein nachträglicher Antrag auch erst dann zur Bewilligung bei Gericht eingereicht werden konnte, wenn der Auftrag erledigt und die Vergütung fällig war. Durch dieses Petitum, dass der Vergütungsantrag zusammen mit dem nachträglichen Bewilligungsantrag zu erfolgen hatte, war die Schriftform offenkundig. Seit dem 1.1.2014 hingegen besteht die Verpflichtung, einen nachträglichen Beratungshilfeantrag binnen vier Wochen bei Gericht zur Antragstellung einzureichen. Mit anderen Worten: Vergütung und Bewilligung erfolgen zweigleisig, da die Bewilligung durch das Gericht erfolgen muss, die Vergütung (mangels Vorschussrecht) weiterhin erst am Ende bei Fälligkeit festgesetzt werden kann. Da in der Regel (sieht man von Einzelfällen der "Nur-Beratung" ab) zukünftig ein nachträglicher Antrag ohne Vergütung eingereicht werden wird und der weiterhin auf dem neuen Vergütungsformular existente Hinweis "der Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe ist beigefügt" daher nur noch für Fälle relevant sein wird, in denen die Beratung innerhalb der Vier-Wochen-Frist erledigt sein wird, ergibt sich für alle anderen Fälle keine eindeutige Verpflichtung mehr, den nachträglichen Antrag schriftlich stellen zu müssen. Gleichwohl wird in der Praxis eine schriftliche Antragstellung zu fordern sein bzw. auch erfolgen. Es ist kaum anzunehmen, dass die Beratungsperson bei erfolgter Beratung den Mandanten persönlich zu Gericht schicken wird. Zwar wäre diese Option denkbar. Da die Beratungsperson allerdings weiterhin nur dann Beratungshilfe beanspruchen kann, wenn ein Beratungshilfemandat eindeutig zustande gekommen ist, wird sie bei dieser Konstellation zum einen Darlegungsschwierigkeiten haben, zum anderen (wesentlicher Punkt) in Gefahr geraten, dass der Rechtsuchende mit dem ihm erteilten Schein im Falle einer Bewilligung eine weitere Beratungsperson aufsucht, um nochmals Beratungshilfe zu erhalten. Die schriftliche Antragstellung über das Büro der Beratungsperson dient damit dem Schutz des in Vorwegleistung getretenen Rechtsanwaltes. Das Erfordernis der schriftlichen Antragstellung über das Büro der Beratungsperson ergibt sich letztlich auch aus dem Gesamtzusammenhang. So sind die Gerichte weiterhin im Falle der nachträglichen Antragstellung verpflichtet, das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen eigenständig zu prüfen. Dazu gehört einerseits auch die Prüfung, dass tatsächlich ein Beratungshilfemandat begründet wurde, dass die entsprechenden Voraussetzungen für die Beratungshilfe vorlagen, andererseits dient die Antragstellung auch als Nachweis für den Rechtsanwalt. So kann nach dem neuen § 4 Abs. 6 BerHG die Beratungsperson in den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Abs. 2 BerHG) vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass der Rechtssuchende seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegt und erklärt, dass ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war. Daneben verlangt § 6 Abs. 2 BerHG, dass sich der Rechtsuchende "wegen Beratungshilfe an die Beratungsperson gewandt" haben muss. Aus § 8a Abs. 1 Nr. 1 BerHG ergibt sich zudem ein Fahrlässigkeitstatbestand für eine spätere Aufhebung der Bewilligung, bei der der Vergütungsanspruch der Beratungsperson gegen die Staatskasse infrage gestellt werden könnte. Letztlich besteht für die nachträgliche Antragstellung Formularzwang (§ 1 Nr. 1 BerHFV). Dieses Formular dient aus den genannten Gründen daher eher dem Rechtsanwalt, als dass es ihm schadet. Es ist wohl kaum anzunehmen, dass der verpflichtend zu verw...