In der März-Ausgabe der AGS 2013 wurde vom Autor ausführlich über die Antragstellung im Beratungshilfeverfahren referiert. Zwischenzeitlich ist zum 1.1.2014 das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[1] in Kraft getreten. Dieses Gesetz reformierte das Verfahren um die Beratungshilfe in nie dagewesenem Ausmaß. Auch und vor allem die Antragstellung ist hiervon betroffen. Grund genug, sich – aufbauend auf dem Beitrag in AGS 2013, 105 ff. – dem Antragsverfahren nochmals zu widmen und die Neuerungen aufzuzeigen.

[1] BT-Drucks 17/11472 und 17/13538, BGBl I 2013, 3533 ff.

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