1. Frist
Noch der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 14.11.2012 für ein Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts sah die Option vor, die nachträgliche Antragstellung abzuschaffen. Nur noch in zwei Ausnahmefällen sollte die nachträgliche Beratungshilfe überhaupt möglich sein. Zum einen sollte dies der Fall sein, wenn besondere Eilbedürftigkeit vorgelegen hätte und (als weitere zusätzliche Voraussetzung) eine vorherige Antragstellung unzumutbar gewesen wäre, zum anderen im Falle der Leistung von Beratungshilfe durch anwaltliche Beratungsstellen. Daneben sahen sowohl der Gesetzesentwurf als auch der Referentenentwurf eine Frist zur nachträglichen Antragstellung vor. Der Referentenentwurf ging noch von zwei Wochen aus, der Gesetzesentwurf bereits von vier Wochen. Geblieben ist seit dem 1.1.2014 letztlich die Vier-Wochen-Frist. Aufgegeben wurde hingegen das Vorhaben, die nachträgliche Antragstellung zu beschränken.
2. Formularzwang
Bei der schriftlichen (nachträglichen) Antragstellung besteht hinsichtlich des "Antrages" weiterhin Formularzwang. Während nach alter Lage hier noch unterschiedliche Rechtsprechung verzeichnet werden konnte (ein Teil der Literatur war z.B. der Ansicht, dass die fehlende Anpassung der Vordrucke z.B. im Vergütungsverfahren auf das RVG dazu geführt haben muss, dass diese nicht mehr verpflichtend zu verwenden wären), dürfte die Einhelligkeit nach Neufassung der BerHFV nun sicher sein. Dieser Vordruckzwang besteht allerdings – wie sich aus § 1 Nr. BerHFV ergibt – lediglich für natürliche Personen. Ist der Rechtsuchende keine natürliche Person, ist im Umkehrschluss die Verwendung des Antragsvordrucks nicht vorgeschrieben.
3. Ablauf der schriftlichen Antragstellung
An der Konzeption der schriftlichen Antragstellung hat sich nichts geändert. Diese soll dann erfolgen, wenn der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe vom Rechtsuchenden gegenüber dem Gericht originär schriftlich beantragt wird oder aber, wenn die Beratungsperson unmittelbar aufgesucht wird. Noch nach alter Lage ging man davon aus, dass der nachträgliche Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe nur schriftlich und zwar über das Anwaltsbüro erfolgen konnte. Dies ergab sich indirekt aus § 1 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Beratungshilfevordruckverordnung (BerHVV a.F.), da die Beratungsperson bei der Liquidation einen Vordruck zu verwenden hatte und in diesem auf den beigefügten Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe verwiesen wurde. Durch die Bezugnahme auf den "beigefügten" Antrag ging man überwiegend davon aus, dass – da dieser nur schriftlich beigefügt werden konnte – auch der nachträgliche Antrag nur schriftlich erfolgen konnte. Ob dieses Erfordernis auch nach der seit dem 1.1.2014 geltenden Rechtslage aufrechterhalten bleiben kann, wird sich noch herausstellen. Betrachtet man die Gesetzeslage genau, wird man wohl von diesem Petitum als Alleinanspruch abrücken müssen. Im Unterschied zur Lage bis zum 31.12.2013 war dieses Erfordernis konsequent. Grund hierfür war, dass ein nachträglicher Antrag auch erst dann zur Bewilligung bei Gericht eingereicht werden konnte, wenn der Auftrag erledigt und die Vergütung fällig war. Durch dieses Petitum, dass der Vergütungsantrag zusammen mit dem nachträglichen Bewilligungsantrag zu erfolgen hatte, war die Schriftform offenkundig. Seit dem 1.1.2014 hingegen besteht die Verpflichtung, einen nachträglichen Beratungshilfeantrag binnen vier Wochen bei Gericht zur Antragstellung einzureichen. Mit anderen Worten: Vergütung und Bewilligung erfolgen zweigleisig, da die Bewilligung durch das Gericht erfolgen muss, die Vergütung (mangels Vorschussrecht) weiterhin erst am Ende bei Fälligkeit festgesetzt werden kann. Da in der Regel (sieht man von Einzelfällen der "Nur-Beratung" ab) zukünftig ein nachträglicher Antrag ohne Vergütung eingereicht werden wird und der weiterhin auf dem neuen Vergütungsformular existente Hinweis "der Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe ist beigefügt" daher nur noch für Fälle relevant sein wird, in denen die Beratung innerhalb der Vier-Wochen-Frist erledigt sein wird, ergibt sich für alle anderen Fälle keine eindeutige Verpflichtung mehr, den nachträglichen Antrag schriftlich stellen zu müssen. Gleichwohl wird in der Praxis eine schriftliche Antragstellung zu fordern sein bzw. auch erfolgen. Es ist kaum anzunehmen, dass die Beratungsperson bei erfolgter Beratung den Mandanten persönlich zu Gericht schicken wird. Zwar wäre diese Option denkbar. Da die Beratungsperson allerdings weiterhin nur dann Beratungshilfe beanspruchen kann, wenn ein Beratungshilfemandat eindeutig zustande gekommen ist, wird sie bei dieser Konstellation zum einen Darlegungsschwierigkeiten haben, zum anderen (wesentlicher Punkt) in Gefahr geraten, dass der Rechtsuch...