In AGS 2013, 105 ff. berichtete ich über die oftmals unterschiedliche Einschätzung der Frage, wann der (nachträgliche) Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe unterzeichnet werden muss. Unbestritten (nach wie vor) ist, dass bereits vor Aufnahme der Tätigkeit klar sein muss, dass ein Mandat zu den Spezialkonditionen des BerHG zustande kommt und nicht nach den herkömmlichen Gebührentatbeständen. Dies wird u.a. daraus abgeleitet, dass die unmittelbare Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes "im Wege der Beratungshilfe" erfolgen muss und der Rechtsuchende direkt bei Konsultierung eines Anwaltes (einer Beratungsperson) klarzustellen habe, dass eine anwaltliche Tätigkeit im Wege der Beratungshilfe gewünscht ist. Daneben diene das BerHG nicht zur Absicherung eines anwaltlichen Gebührenrisikos. Diese Aussagen haben nach wie vor Gültigkeit. Die überwiegende Rspr. hat daraus geschlussfolgert, dass zur Eindeutigkeit eines Beratungshilfemandates hier eine vorherige Unterschrift auf dem Antragsformular notwendig sei. Mit Antrag ist das Unterzeichnen des schriftlichen Formulars gemeint. Für viele Gerichte ergebe sich nur hieraus der zweifelsfreie Sachverhalt, dass ein Beratungshilfemandat vorliege und kein "normales" Mandat, bei welchem sich erst zeitlich später herausgestellt hat, dass der Mandant nicht mehr zahlen wolle oder könne, denn die Beratungshilfe diene nicht zur Absicherung eines anwaltlichen Gebührenrisikos. Dies wurde verfassungsrechtlich nicht beanstandet, da damit nur eine mit dem Gesetz begründbare zeitliche Abfolge festgelegt werde. Soweit vereinzelt gefordert wird, dass eine Notwendigkeit einer vorherigen Unterschrift nach neuer Rechtslage wegen der neuen Vier-Wochen-Frist "eindeutig" nicht mehr gefordert werden könne und ein solches Erfordernis "schlicht unvertretbar" sei, wird verkannt, dass sich am Prinzip der Regelung nichts geändert hat. Vielmehr hat es der Gesetzgeber leider versäumt, diese alte Streitfrage "eindeutig" zu klären. Gleichwohl hat er diesem Meinungsstreit mit der Vier-Wochen-Frist zumindest etwas die Brisanz genommen. Richtig dürfte sein, dass das Petitum einer "vorherigen Unterschrift" an sich betrachtet nicht mehr gefordert werden kann (Anm. s.u.: soweit dies vereinzelt weiterhin durch Gerichte vertreten wird, dürfte es aber m.M. nach als "Ansicht" zumindest vertretbar bleiben). Tatsächlich wurde das Grundproblem allerdings nur auf den Zeitpunkt der Beratungshilfeleistung verlagert. Das für den schriftlichen Antrag zwingend zu verwendende neue Antragsformular (Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 BerHFV) sieht die Möglichkeit vor (siehe insoweit die gewählte Vergangenheitsform), den Antrag auch später schriftlich zu unterzeichnen, wenn nur das eigentliche Datum der Erstberatung/Erstvertretung eindeutig erkennbar ist ("… Ich habe mich unmittelbar an eine Beratungsperson gewandt. Die Beratung und/oder Vertretung hat erstmals am … stattgefunden"). Sofern daher das Petitum der vorherigen Unterschrift zu Recht kritisch hinterfragt werden muss und wohl nur noch als Mindermeinung auftauchen wird, wird stattdessen das Datum der Erstberatung/Erstvertretung relevant werden und zu fordern sein, dass dieses mit der tatsächlich belegten Erstberatung/Erstvertretung übereinstimmt.
Keinesfalls kann aber durch die Einführung der Vier-Wochen-Frist geschlussfolgert werden, dass ein eindeutiges, vorheriges Beratungshilfemandat nicht mehr vorliegen müsse. Zu einer solchen Schlussfolgerung hätte man gegebenenfalls noch nach dem Gesetzesentwurf kommen können. Hier lautete der Entwurf des § 6 Abs. 2 BerHG noch wie folgt: "Wird die Beratungsperson in einer Angelegenheit tätig, bevor ein Berechtigungsschein hierfür ausgestellt worden ist, wird Beratungshilfe auf einen nachträglich gestellten Antrag hin nur bewilligt, wenn es dem Rechtsuchenden aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht zuzumuten war, vorher bei dem Gericht einen Berechtigungsschein einzuholen." Diese zunächst vorgesehene Formulierung nahm Abstand von dem Petitum des "Sich-wegen-Beratungshilfe-an-eine-Beratungsperson-Wendens", indem es nicht mehr auf die Beratungshilfe, sondern auf die Tätigkeit in einer Angelegenheit abstellte. Daneben ermöglichte diese Formulierung gerade die nachträgliche Verwendung einer Angelegenheit vor Beratungshilfe als spätere Beratungshilfe. Der Rechtsausschuss hat in seiner Beschlussempfehlung vom 15.5.2013, welche letztlich dann am 16.5.2013 auch beschlossen wurde, jedoch angeregt, die Möglichkeit der nachträglichen Antragstellung "in Fortgeltung der bisherigen Rechtslage" bestehen zu lassen. Die bisherige Regelung des § 4 Abs. 2 S. 4 BerHG in der Fassung bis 31.12.2013 wurde daher wortgleich in § 6 Abs. 2 S. 1 BerHG n.F. übernommen. § 6 Abs. 2 BerHG lautet daher unverändert zu § 4 Abs. 2 BerHG a.F. wie folgt: "Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wendet, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe...