Bei der Vergütungsantragstellung ergeben sich mit Ausnahme des neuen Vergütungsvordrucks keine Besonderheiten. Wichtig ist hier lediglich, dass kein Erfolgshonorar, kein Wahlanwaltsgebührenanspruch etc. mehr erhalten werden kann, wenn die Beratungsperson Beratungshilfe bei Gericht beantragt hat. Abzustellen ist auf den Eingang des Vergütungsantrages bei Gericht.[49]

[49] Schoreit, § 6a BerHG, Rn 9.

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