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AGS 4/2014, Erstattung der Kosten eines Terminsvertreter ... / 2 Aus den Gründen

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Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das OLG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Kosten des Unterbevollmächtigten stellten sich als Aufwand zweckentsprechender Rechtsverfolgung der Klägerin i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO dar. Einer Partei sei es grundsätzlich gestattet, einen Prozessbevollmächtigten an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz zu beauftragen, wobei dessen Reisekosten an den Gerichtsort auch erstattungsfähig seien. Die Kosten für einen Unterbevollmächtigten seien dann erstattungsfähig, wenn sie die fiktiven Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich, nämlich um nicht mehr als 10 %, überstiegen. Bei einer Anreise des Hauptbevollmächtigten zum Verhandlungstermin wären Reisekosten in Höhe von netto 470,20 EUR (bei Anreise mit der Bahn) bzw. 384,00 EUR (bei Anreise mit dem Pkw) entstanden. Die Kosten für den Unterbevollmächtigten seien mit zunächst 378,54 EUR günstiger gewesen. Aufgrund des Abschlusses des Widerrufsvergleichs im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG sei indes sowohl für den Haupt- als auch für den Unterbevollmächtigten eine Einigungsgebühr in Höhe von jeweils weiteren 535,60 EUR angefallen. Die Einigungsgebühr, die eine Überschreitung der 10 %-Grenze nach sich ziehe, wäre bei einer Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten nur ein Mal entstanden. Dennoch seien die Kosten des Unterbevollmächtigten in voller Höhe erstattungsfähig. Es komme nicht auf den Vergleich der tatsächlichen Kosten des Unterbevollmächtigten mit den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten an, sondern darauf, ob die Partei bei Veranlassung der Maßnahme ihrer Obliegenheit, die Kosten gering zu halten, nachgekommen sei. Diese Obliegenheit könne sich nur auf Kosten beziehen, die sich dem Grunde nach vorhersehen ließe...

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