Der Angeklagte war vom AG wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe verurteilt worden und am Folgetag ebenfalls vom AG wegen Unterschlagung und Betruges nach Erwachsenenstrafrecht.

Der Angeklagte hat gegen beide Urteile Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren bezüglich der ersten Verurteilung ist unter Geschäftszeichen 83 Ns 9/13 bei der 83. Strafkammer anhängig geworden; das Berufungsverfahren bezüglich der zweiten Verurteilung gelangte zunächst zur 90. Strafkammer (90 Ns 94/13). Von dort wurde es mit Blick auf die Regelung in § 32 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG an die Jugendkammer abgegeben und dort zunächst unter dem Geschäftszeichen 83 Ns 12/13 registriert.

Anschließend forderte der Vorsitzende der Jugendkammer im Verfahren 83 Ns 9/13 den Angeklagten auf, einen Verteidiger zum Zwecke der nach "§ 140 StPO" für erforderlich erachteten Beiordnung zu benennen. Nachdem darauf keine Reaktion erfolgt war, wurde dem Angeklagten Rechtsanwalt B. in jenem Verfahren als Verteidiger bestellt. Mit Verfügung vom selben Tag gewährte der Jugendkammervorsitzende dem Rechtsanwalt Einsicht sowohl in die Akten 83 Ns 9/13 wie auch in das zu diesem Zeitpunkt noch nicht hinzu verbundene Verfahren 83 Ns 12/13 "mdB um Stellungnahme zur beabsichtigten Verbindung". Der Verteidiger beantragte daraufhin, dem Angeklagten auch im Verfahren 83 Ns 12/13 als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Zu der beabsichtigten Verfahrensverbindung wurde ausdrücklich keine Erklärung abgegeben.

Nach zustimmender Äußerung der Staatsanwaltschaft wurden beide Berufungsstrafsachen unter Führung des Verfahrens 83 Ns 9/13 verbunden.

Anschließend beantragte der Verteidiger, "gem. § 48 Abs. 5 RVG festzustellen, dass sich die Beiordnung als Pflichtverteidiger auch auf diejenigen Verfahren erstreckt, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war". Dies lehnte der Vorsitzende der Jugendkammer mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Erstreckung lägen nicht vor, weil der Verteidiger in dem hinzuverbundenen Verfahren (83 Ns 12/13) vor der Verbindung und vor seiner Beiordnung im führenden Verfahren nicht tätig gewesen sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verteidiger mit seiner Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hält das Rechtsmittel für begründet.

Die Beschwerde blieb erfolglos.

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