a) Die Anfechtung der getroffenen Entscheidung ist nach § 304 Abs. 1 StPO statthaft. Es gelten die allgemeinen Regeln der StPO, weil das RVG gegen Entscheidungen über Anträge nach (jetzt:) § 48 Abs. 6 S. 3 RVG keinen besonderen Rechtsbehelf vorsieht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 29.1.2008 – 4 Ws 9/08; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.4.2004 – 3 Ws 94/07; KG, Beschl. v. 27.9.2011 – 1 Ws 64/10; Burhoff, RVGreport 2004, 411; ders. in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. § 48 Rn 154 m.w.Nachw.). Der Pflichtverteidiger hat auch ein eigenes Beschwerderecht (vgl. OLG Hamm und Düsseldorf a.a.O.), weil die angefochtene Entscheidung seinen Gebührenanspruch betrifft. Der Fall ist vergleichbar mit einer Beschränkung der Pflichtverteidigerbestellung auf die Vergütung eines ortsansässigen Rechtsanwalts, die der bestellte Verteidiger – anders als die Ablehnung seiner Bestellung – selbstständig anfechten kann (vgl. OLG Düsseldorf VRS 116, 273; KG a.a.O.).
b) Auch ist der in Kostensachen erforderliche Beschwerdewert von 200,00 EUR (§ 304 Abs. 3 StPO) vorliegend erreicht. Dem Rechtsanwalt geht es – was das LG allerdings anders gesehen hat – wohl nicht nur darum, auch für das hinzu verbundene Verfahren die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV abrechnen zu können, die sich nach der Fassung der Bestimmung im dafür maßgeblichen Zeitpunkt der Beiordnung (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG) nur auf 132,00 EUR netto belief, sondern er möchte entsprechend dem Wortlaut des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG wohl auch erreichen, dass "die Wirkungen des Satzes 1" auf das hinzu verbundene Verfahren erstreckt werden, er mithin auch die Vergütung als Pflichtverteidiger abrechnen kann, die in jenem Verfahren "für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage" angefallen ist. Das wären – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – dann jedenfalls auch die Verfahrensgebühren für das vorbereitende Verfahren nach Nr. 4104 VV in Höhe von 112,00 EUR und gegebenenfalls sogar für das erstinstanzliche Verfahren nach Nr. 4106 VV in Höhe von weiteren 112,00 EUR.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Zutreffend hat das LG darauf abgestellt, dass Voraussetzung für eine (gebührenrechtliche) Erstreckung der Beiordnung auf ein hinzu verbundenes Verfahren ist, dass der Verteidiger zuvor in jenem Verfahren überhaupt eine Tätigkeit (als Wahlverteidiger) entfaltet hat (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt a.a.O. Rn 149, so auch OLG in Bremen, Beschl. v. 7.8.2012 – Ws 137/11). Das ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut von § 48 Abs. 6 S. 1 RVG ("... für seine Tätigkeit ..."; bzw. "... seine Tätigkeit ..."). Seine gegenteilige Auffassung, einziges Kriterium für die Erstreckung sei, ob (auch) in dem hinzu verbundenen Verfahren die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers vorliegen bzw. schon vor der Verbindung vorgelegen haben, der auch die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer Argumentation im Wesentlichen gefolgt ist, geht fehl. Sie vermengt die rein strafprozessuale Frage, ob bei isolierter Betrachtung auch in dem hinzu verbundenen Verfahren die Kriterien des § 140 StPO vorliegen, mit der allein gebührenrechtlichen Problematik, ob ein bereits in einem Verfahren beigeordneter Pflichtverteidiger infolge der Verfahrensverbindung nun auch einen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse in dem hinzu verbundenen Verfahren erhält, obwohl er dort bislang nur als Wahlverteidiger tätig gewesen ist. Während dies nach der zu § 97 Abs. 3 BRAGO ergangenen obergerichtlichen Rspr. automatisch der Fall war, bedarf es für diese Erstreckung seit der Regelung in § 48 Abs. 5 S. 3 RVG a.F., die seit dem 1.8.2013 wortgleich in Abs. 6 S. 3 der Vorschrift fortgilt, einer ausdrücklichen Entscheidung des Gerichts (Burhoff a.a.O., Rn 146).
Vorliegend ist der Beschwerdeführer im Verfahren 83 Ns 12/13 bis zu dessen Verbindung zum führenden Verfahren 83 Ns 9/13 jedoch zu keinem Zeitpunkt als Verteidiger tätig gewesen mit der Folge, dass insoweit auch keine Gebührenansprüche als Wahlverteidiger entstanden sind, die er nun als beigeordneter Verteidiger gegenüber der Staatskasse geltend machen könnte. In keinem Fall führt nämlich eine Erstreckungsentscheidung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG dazu, dass dem Pflichtverteidiger Tätigkeiten in dem hinzu verbundenen Verfahren vergütet werden, die er gar nicht erbracht hat (Burhoff a.a.O. Rn 149).
Der Beschwerdeführer ist auch nicht dadurch – auch nicht konkludent – zum Verteidiger in jener Sache geworden, dass ihm nach seiner Beiordnung – nur – im Verfahren 83 Ns 9/13 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der vom Gericht erst in Aussicht genommenen Verbindung des weiteren Verfahrens 83 Ns 12/13 gegeben und ihm auch insoweit Akteneinsicht gewährt worden ist. Diese Möglichkeit zur Stellungnahme wurde ihm allein in seiner Eigenschaft als Pflichtverteidiger in der Sache 83 Ns 9/13 gewährt. Selbst wenn man das anders sehen wollte, hätte dies nur zur Folge, dass er dann bereits vor der Verfahrensverbindung ...