Die gebührenrechtliche Erstreckung nach § 48 Abs. 5 S. 3 RVG a.F. (jetzt § 48 Abs. 6 S. 3 RVG) setzt voraus, das der Verteidiger in dem später hinzu verbundenen Verfahren vor der Verbindung bereits (als Wahlverteidiger) eine gebührenauslösende Tätigkeit entfaltet hat.
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