Das VG hat zu Recht den Gegenstandswert gem. §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 3 S. 2 RVG auf 9.000,00 EUR festgesetzt und dabei den dreifachen Jahresbetrag der gem. § 17a Abs. 1 StrRehaG begehrten Leistung in Höhe von monatlich 250,00 EUR zugrunde gelegt. Die von dem Beklagten dagegen erhobenen Einwände begründen keine andere rechtliche Beurteilung. Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass im Bereich der Jugendhilfe der Gegenstandswert regelmäßig auf den Jahresbetrag der streitigen laufenden Leistung festzusetzen ist (siehe hierzu Senatsbeschl. v. 26.11.2013 – 4 OA 284/13, m.w.Nachw.). Der Beklagte irrt jedoch, soweit er die Auffassung vertritt, dass in allen Fällen der Geltendmachung sozialrechtlicher Ansprüche der Jahresbetrag zugrunde zu legen sei. Der Senat geht beispielsweise bei der Gegenstandswertfestsetzung im Falle einer Klage auf Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe vom gesetzlichen Bedarfssatz in dem jeweiligen streitigen Bewilligungszeitraum aus (Senatsbeschl. v. 7.1.2014 – 4 LC 91/11; so auch Nr. 7.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Mit einer der Bedarfsdeckung dienenden und sich entsprechend dem jeweiligen aktuellen Bedarf ändernden Sozialleistung ist die hier begehrte "Opferrente" nach § 17a StrRehaG entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht vergleichbar. Denn es handelt sich nach §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 17a Abs. 1 S. 1 StrRehaG um eine soziale Ausgleichsleistung für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 180 Tagen entstanden sind, und die der Höhe nach in § 17a Abs. 1 S. 2 StrRehaG festgelegt ist. Diese Leistung knüpft nur insofern an die wirtschaftliche Lage des Berechtigten an, als sie voraussetzt, dass dieser in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sein muss, was nach § 17a Abs. 2 und 3 StrRehaG von dem Nichtüberschreiten bestimmter (relativ hoher) Einkommensgrenzen abhängig ist. Es ist daher sachgerecht, in diesem Falle einer wiederkehrenden Leistung, die den vor den Sozialgerichten geltend zu machenden Rentenleistungen ähnelt, den Gegenstandswert gem. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung der §§ 52 Abs. 1, 42 Abs. 1 S. 1 GKG (n. F.) auf den dreifachen Jahresbetrag der geforderten Leistung festzusetzen (ebenso Sächsisches OVG, Beschl. v. 27.9.2012 – 5 A 417/09, m.w.Nachw.; a.A., aber ohne Begründung OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.11.2011 – OVG 11 N 24.09).
AGS 4/2014, S. 191 - 192