Um es vorwegzunehmen: Viel besser geht es nicht!
Wer als Anwalt Mandate bearbeitet, bei denen die Vergütung über eine Rechtsschutzversicherung oder die Staatskasse erfolgt – dies dürften, bezogen auf die Gesamtanwaltschaft, immer noch die meisten Kolleginnen und Kollegen sein –, kann auf den in der 2. Aufl. erschienenen Poller/Teubel eigentlich nicht verzichten. Der ambitionierte Anspruch der Herausgeber, in einem einzigen Handkommentar alle Probleme des gesamten Kostenhilferechts abzuarbeiten, ist vorzüglich gelungen. Anlass für die 2. Aufl. war allerdings reichlich vorhanden. Nachdem zum 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG die anwaltliche Vergütung bei den Wahlanwaltsgebühren bereits eine gründliche Renovierung erfahren hatte, wurde das schon lange angedrohte Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfeänderungsgesetz – oftmals auch als Beschränkungsgesetz bezeichnet – zum 1.1.2014 Wirklichkeit. Das in der begleitenden Titelinformation vom Nomos Verlag erwähnte Einsparungsvolumen von rund 70 Mio. EUR wurde aufgrund eines in letzter Minute ausgehandelten Kompromisses allerdings bei weitem nicht erreicht und das ist auch gut so! Die immer noch vorzufindenden Härten und Neuerungen werden im Kommentar vorzüglich dargestellt und kommentiert. Ganz besonderes Augenmerk ist selbstverständlich auf die in der ZPO-Kommentierung vorzufindende Neuregelung bei der Prozessostenhilfe zu richten. Hier teilen sich direkt mehrere Autoren, u.a. auch der Mitherausgeber Teubel, die Arbeit und machen auf die verschärfte Rechtssituation aufmerksam. So kommentiert Steinberger § 124 ZPO und arbeitet heraus, dass dem Gericht nach neuem Recht so gut wie kein Ermessen mehr zusteht, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Aufhebung der Bewilligung vorliegen. Eine noch größere Aufmerksamkeit verdient aber vielleicht die Kommentierung zu § 120a ZPO, die gewisse Mitteilungspflichten für die Partei verschärft und außerdem vorsieht, dass das Gericht die Prozesskostenhilfe auch nachträglich unter dem Gesichtspunkt überprüft, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt hat. Hier weist Teubel in der Kommentierung zutreffend darauf hin, dass auch der beigeordnete Anwalt eine entsprechende Prüfung bei Gericht anregen kann, soweit er sich auf gerichtsbekannte Umstände beruft und nicht mit der Verschwiegenheitsverpflichtung kollidiert (vgl. S. 154). Ebenso bedeutend und wichtig ist die Kommentierung zu den neuen Vorschriften des BerHG. So lässt sich nunmehr auch im Bereich der Beratungshilfe rechtswirksam seit dem 1.1.2014 eine Vergütungsvereinbarung treffen, die in der Kommentierung zum Teil sogar empfohlen wird, weil sie spätestens dann Bedeutung erlangt, wenn die Beratungshilfe im Nachhinein entzogen wird. Die Änderungen in § 3a RVG und in § 8 BerHG (kommentiert von Köpf und Teubel) sind ebenso wichtig und hilfreich wie die Besprechung von § 6a und § 8a BerHG. Ob allerdings von § 6a BerHG reichlich Gebrauch gemacht werden wird, bleibt zweifelhaft. Immerhin kann die Beratungsperson (ein besonders schönes Wort für Rechtsanwälte) die Aufhebung der Bewilligung nur dann beantragen, wenn zuvor der Mandant umfassend beraten und mit Hinweisen versehen wurde, und zwar in Textform! Jedenfalls ist es hilfreich, dass Köpf ein Muster für die Hinweise direkt mitliefert (vgl. S. 327). Aber auch bei der Pflichtverteidigung hat sich – schon mit dem 1.8.2013 – einiges verändert. So findet eine Anrechnung von Zahlungen des Mandanten auf die Pflichtverteidigergebühren nicht erst dann statt, wenn das doppelte der Pflichtverteidigergebühren überschritten wird, sondern die Höchstgebühr bei den Wahlanwaltsgebühren ist nunmehr der entscheidende Maßstab. Mehr als die höchsten Wahlanwaltsgebühren sollen dem Rechtsanwalt also nicht verbleiben, wobei Teubel in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hinweist, dass mit dem 2. KostRMoG zwischen dem Ermittlungsverfahren und dem gerichtlichen Verfahren unterschieden wird. Wer die neuen Anrechnungsverpflichtungen also relativieren will, sollte dies bei der Erstellung von Vergütungsvereinbarungen berücksichtigen. Stets stellt die Kommentierung die neue Rechtslage der alten Rechtslage gegenüber und im Anhang finden sich zahlreiche Arbeitshilfen und Synopsen, die die tägliche Arbeit des Rechtsanwalts und der Rechtsanwältin erleichtern. Neu aufgenommen wurde die Kostenhilfe vor den Europäischen Gerichten und auch das Gesetz zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Die Kommentierung dort ist ebenso praxisbezogen wie in den anderen Abschnitten und wie die Kommentierung der Verfahrenskostenhilfe und jene bei Patent- und Markenstreitigkeiten. Das Werk lebt geradezu davon, dass hier neben erfahrenen anwaltlichen Gebührenrechtlern auch ebenso erfahrene Richter und Staatsanwälte tatkräftig dazu beitragen, eine inzwischen doch recht kompliziert gewordene Materie übersichtlich, verständlich und stets praxisorientiert dem Leser nahezubring...