Leitsatz
Ein die Kostenerstattung gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO ausschließender Rechtsmissbrauch liegt nicht allein darin, dass der im Ausland ansässige Kläger das ihm gem. § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausübt, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten klagt, sondern an einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort.
BGH, Beschl. v. 12.9.2013 – I ZB 39/13
1 Sachverhalt
Der in Großbritannien ansässige Kläger hat den Beklagten, der seinen Wohnsitz im Bezirk des AG Wolgast hat, vor dem AG München auf Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR und Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 EUR wegen des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines Filmwerks in einem dezentralen Computernetzwerk in Anspruch genommen. Mit der Prozessvertretung beauftragte der Kläger einen in Kiel ansässigen Rechtsanwalt. Nach dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vergleich hat der Kläger ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat der Kläger Fahrtkosten in Höhe von 227,49 EUR und 11,00 EUR sowie sonstige Auslagen seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 24,00 EUR geltend gemacht. Weiter hat der Kläger die Festsetzung von Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges in Höhe von 54,00 EUR und Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 60,00 EUR verlangt. Das AG hat die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das LG zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren und deshalb nicht erstattungsfähig sind. Der im Ausland ansässige Kläger habe das ihm gem. § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausgeübt, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten geklagt habe, sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort. Ein derartiges Vorgehen müsse als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Es sei regelmäßig davon auszugehen, dass eine Sachaufklärung bei allen zur Wahl stehenden Gerichtsständen in gleicher Weise geschehen könne. Deshalb sei als Kriterium für die Ausübung des Wahlrechts allein der Gesichtspunkt der kostengünstigsten Geltendmachung maßgebend.
2 Aus den Gründen
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die die Kosten auslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Verteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschl. v. 16.12.2004 – I ZB 23/04, WRP 2005, 505 = NJW-RR 2005, 725 – Baseball-Caps, m.w.Nachw.).
2. Nach diesen Maßstäben kann die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten nicht deswegen verneint werden, weil der im Ausland ansässige Kläger keinen am Gerichtsstand des Beklagten ansässigen Prozessbevollmächtigten gewählt hat (dazu unter a). Er war auch nicht gehalten, die ihm nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts zustehende Wahlfreiheit gem. §§ 32, 35 ZPO dahin auszuüben, die Klage am Sitz seines Prozessbevollmächtigten oder am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben (dazu unter b).
a) Es entsprach den berechtigten Interessen des Klägers, einen in Kiel ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu betrauen. Für eine ausländische Partei ist es grundsätzlich unzumutbar, zunächst das für den...