Leitsatz
- Bei einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung in Strafsachen ist – im Gegensatz zu den Zivilsachen – eine Abhilfebefugnis des Rechtspflegers nicht gegeben.
- Eine gesonderte Postentgeltpauschale für das Ermittlungsverfahren einerseits und das nachfolgende erstinstanzliche Strafverfahren andererseits steht dem Verteidiger oder Nebenklagevertreter nur zu, wenn er nach dem 31.7.2013 mandatiert wurde.
LG Hildesheim, Beschl. v. 23.9.2013 – 22 Qs 7/13
1 Aus den Gründen
1. Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin ist nach §§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 3 RpflG statthaft und zulässig.
2. Den auf die sofortige Beschwerde ergangenen Nichtabhilfebeschluss des AG hat die Kammer deklaratorisch aufgehoben.
Obwohl § 464b S. 3 StPO für das Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen auf die – entsprechende – Anwendung der ZPO verweist, richtet sich das Verfahren nach StPO-Grundsätzen; mithin ist die ZPO nur insoweit anzuwenden, als die StPO eine Regelungslücke aufweist. Anders als § 572 Abs. 1 ZPO untersagt aber § 311 Abs. 2 StPO dem Gericht die Abänderung seiner durch sofortige Beschwerde angefochtenen Entscheidung und damit auch den Erlass eines Nichtabhilfebeschlusses (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 29.6.2004, 1 Ws 138/04, Rpfleger 2004, 732-733 [= AGS 2005, 40]; Beschl. der Kammer vom 2.3.2010 – 22 Qs 3/10; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., Rn 6 f. zu § 464b StPO m.w.Nachw.).
II. In der Sache ist die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses zu verwerfen.
1. Das AG hat hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrens- und Einigungsgebühren des der Nebenklägerin beigeordneten Rechtsanwalts für das von ihr betriebene Adhäsionsverfahren zur Recht eine Kostenfestsetzung abgelehnt. Die Nebenklägerin und der nunmehrige Verurteilte haben über den im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch in der Hauptverhandlung nach § 405 StPO einen Vergleich geschlossen, der die gegenseitige Aufhebung der diesbezüglichen Kosten vorgesehen hat.
Entgegen der Auffassung der Nebenklägerin betrifft dieser Vergleich hinsichtlich der Kosten des Adhäsionsverfahrens auch und in erster Linie ihre diesbezüglichen notwendigen Auslagen einschließlich der Gebühren ihres Rechtsanwalts. Diese hat sie entsprechend §§ 92 Abs. 1, 98 ZPO selbst zu tragen. Der in dem in der Hauptverhandlung gem. § 405 StPO protokollierten Vergleich, nach dessen Nr. 5 insoweit die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden, kann bei den jeweils anwaltlich vertretenen Vergleichsbeteiligten kein von den Grundsätzen und Begrifflichkeiten der ZPO abweichender Inhalt beigemessen werden. Der StPO ist für das Adhäsionsverfahren keine abweichende Regelung zu entnehmen. Zudem folgt gerade die Regelung des § 405 StPO ersichtlich zivilprozessualen Vorstellungen und Grundsätzen und der Vergleich erfolgte zur Abgeltung der zivilrechtlichen Schmerzensgeldansprüche der Nebenklägerin.
2. Das AG hat auch zutreffend entschieden, dass der Rechtsanwalt der Nebenklägerin die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV nur einmal fordern kann.
Es ist zwar richtig, dass aus § 17 Nr. 10 RVG n.F. folgt, dass nunmehr das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das nachfolgende (erstinstanzliche) Gerichtsverfahren kostenrechtlich als verschiedene Angelegenheiten gelten und dem Verteidiger oder Nebenklägervertreter, der sowohl im Vorverfahren als auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren tätig war, daher künftig die Auslagenpauschale zweimal zusteht.
Die nunmehrige Fassung des RVG gilt aber nur, wenn der Rechtsanwalt nach ihrem Inkrafttreten im Rahmen des 2. KostRMoG am 1.8.2013 in derselben Angelegenheit beauftragt worden ist (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; selbst der Abschluss der Angelegenheit(en) im kostenrechtlichen Sinne erfolgte vor dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG, nämlich durch das Urteil des AG v. 11.3.2013.
Entgegen der Auffassung der Nebenklägerin handelt es sich bei der Neufassung von § 17 RVG auch nicht um eine Klarstellung der bereits geltenden Rechtslage.
Vielmehr hat die h.M. in Rspr. und Lit. – der auch die Kammer u.a. in dem v. g. Beschl. v. 2.3.2010 gefolgt ist – aus der bis zum 31.7.2013 geltenden Gesetzesfassung geschlossen, dass Ermittlungsverfahren und nachfolgendes erstinstanzliches Strafverfahren kostenrechtlich dieselbe Angelegenheit darstellen und dem in beiden Verfahrensabschnitten tätigen Verteidiger daher die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV nur einmal zusteht (vgl. LG Zweibrücken, Beschl. v. 29.6.2012, Qs 56/12, JurBüro 2013, 35 m.w.Nachw.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 17 Rn 59, a.A. ohne eigene Begründung AG Neuss, Beschl. v. 24.8.2007 – 12 Ls 60 Js 40708/06, AGS 2008, 598).
Die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des OLG Brandenburg (Beschl. v. 29.4.2013 – 1 Ws 46/13) betrifft hingegen eine ganz andere Rechtsfrage, nämlich, ob das Beschwerdeverfahren in Strafvollstreckungssachen mit dem erstinstanzlichen Verfahren vor der Strafvollstrecku...