Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens hat der Kläger seine Kosten zum Ausgleich angemeldet, verbunden mit der Erklärung, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Daraufhin wurde bei der Festsetzung zu seinen Gunsten auch die Umsatzsteuer berücksichtigt.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1). Mit dem Rechtsmittel beanstandet sie die Berücksichtigung der Umsatzsteuer auf die vom Kläger angemeldeten Kosten.

Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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