Leitsatz
Die rechtliche Klärung, den Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen zu können, ist im Kostenfestsetzungsverfahren, das nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts belastet werden soll, nicht zu überprüfen. Etwas anderes kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn die Erklärung vom Erstattungsschuldner bereits entkräftet oder ihre Unrichtigkeit offensichtlich ist.
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 20.2.2014 – 9 W 34/13
1 Sachverhalt
Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens hat der Kläger seine Kosten zum Ausgleich angemeldet, verbunden mit der Erklärung, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Daraufhin wurde bei der Festsetzung zu seinen Gunsten auch die Umsatzsteuer berücksichtigt.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1). Mit dem Rechtsmittel beanstandet sie die Berücksichtigung der Umsatzsteuer auf die vom Kläger angemeldeten Kosten.
Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Zu Recht hat die Rechtspflegerin dem Kostenausgleich die von dem Kläger zur Erstattung angemeldeten Kosten orientiert an dessen Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung unter Einschluss der Umsatzsteuer zugrunde gelegt. Diese Handhabung beruht auf der zutreffenden Anwendung von § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO, da der Kläger in dem Kostenfestsetzungsantrag erklärt hat, er sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach gefestigter Rspr. genügt zur Festsetzung der Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren die eindeutig und unmissverständlich abgegebene Erklärung, den Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen zu können. Dagegen ist die Richtigkeit dieser Erklärung nicht zu überprüfen, weil das Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts belastet werden soll (BVerfG NJW 1996, 382; BGH, MDR 2003, 656 [= AGS 2003, 276]; 2. Zivilsenat des Saarländischen OLG, Beschl. v. 1.9.2005 – 2 W 258/05-44; 6. Zivilsenat, Beschl. v. 12.9.2000 – 6 W 273/00-56; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn B 594). Etwas anderes kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Erklärung vom Erstattungsschuldner bereits entkräftet oder ihre Unrichtigkeit offensichtlich ist (BVerfG a.a.O.; BGH a.a.O.; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Matias, a.a.O). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Kläger hat auf das Monitum der Beklagten zu 1) im Beschwerdeverfahren seine Erklärung bekräftigt und ergänzend dahin erläutert, dass eine Vorsteuerabzugsberechtigung hier deshalb nicht bestehe, weil er den zugrunde liegenden Rechtsstreit in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Erblassers und somit als Partei kraft Amtes geführt habe; dass er bei der Abrechnung der Testamentsvollstreckervergütung Umsatzsteuer in Rechnung gestellt habe, stehe dazu nicht in Widerspruch, weil diese Vergütung in sein persönliches Vermögen gelange. Auf der Grundlage dieser Ausführungen, denen die Beschwerde nicht entgegen getreten ist, kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass die Erklärung des Klägers zur fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung offensichtlich falsch oder gar von der Erstattungspflichtigen bereits entkräftet ist. Ob sie dem materiellen Umsatzsteuerrecht entspricht, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 15.5.2013 – 9 W 9/13). Deswegen hat es mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss sein Bewenden.
AGS 4/2014, S. 202