2. Der Streit der Parteien betrifft die Rechtsfrage, ob allein die Zustellung der einstweiligen Verfügung des LG die 0,3-Vollstreckungsgebühr gem. Nr. 3309 VV auslöst.
2.1. Für diese von der Gläubigerin vertretene und von dem AG erstinstanzlich gebilligte Auffassung spricht, dass der unter Abschnitt 3 des Gebührenverzeichnisses des RVG "Vollstreckung und Vollziehung" laut Vorbem. 3.3.3 VV für die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung, Verfahren des Verwaltungszwangs und für die Vollziehung eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung gilt und dass die einstweilige Verfügung gem. § 929 ZPO im Regelfall durch Zustellung im Parteibetrieb vollzogen wird (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 929 ZPO, Rn 12, m.w.Nachw.).
2.2. Dennoch löst die Veranlassung der Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb keine Vollstreckungs- bzw. Vollziehungsgebühr i.S.d. Nr. 3309 VV aus (vgl. ebenso: OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.11.2001 – 6 W 197/01; OLG Koblenz, Beschl. v. 14.3.1984 – 14 W 146/84). Dies gilt auch dann, wenn die einstweilige Verfügung – wie vorliegend – ein Gebot oder ein Verbot enthält (vgl. OLG Koblenz a.a.O.; KG, Beschl. v. 3.5.1965 – 1 W 135/65, JurBüro 1965, 903). Denn ausweislich des § 19 Abs. 1 Nr. 9 RVG ist die Bewirkung der Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung gebührenrechtlich als Neben- oder Abwicklungstätigkeit des Rechtsanwalts anzusehen, die mit der in dem einstweiligen Verfügungsverfahren angefallenen Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) mit abgegolten ist.
2.3. Ob eine besondere Angelegenheit i.S.d. Gebührenrechtes, die unabhängig und eventuell auch zusätzlich zu der Verfahrensgebühr zu vergüten wäre, unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dann vorläge, wenn der Rechtsanwalt nur mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung beauftragt gewesen wäre (vgl. dazu OLG Bamberg, Beschl. v. 3.9.1984 – 3 W 62/84) kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben.
2.4. Jedenfalls kann die Gläubigerin von dem Schuldner für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten bei der Veranlassung der Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb keine gesonderte Vollstreckungsgebühr geltend machen.
2.5. Angefallen ist die Vollstreckungsgebühr gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG i.V.m. Nr. 3309 VV jedoch insoweit, als die Gläubigerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, in Vollziehung der Nr. 3 der einstweiligen Verfügung des LG durch die zuständige Gerichtsvollzieherin die titulierte Herausgabe vollstreckt hat.
Für die Berechnung der dafür angefallenen anwaltlichen Vollstreckungsgebühr geht das erkennende Gericht unter Berücksichtigung des von dem LG festgesetzten Gesamtstreitwertes von 75.000,00 EUR für die Herausgabeanordnung von einem angemessenen Teilstreitwert von 5.000,00 EUR aus (§ 3 ZPO).