Der "Streitwert" für die Herausgabevollstreckung richtet sich nicht nach § 3 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich vielmehr aus § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG. Im Übrigen ist die Entscheidung jedoch zutreffend.
Norbert Schneider
AGS 4/2014, S. 181 - 182
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