Aus einem Europäischen Zahlungsbefehl, der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erlassen wurde, findet in Deutschland die Zwangsvollstreckung statt, ohne dass er einer Vollstreckungsklausel bedarf (§ 1093 ZPO). Die Vollstreckung aus dem ausländischen Titel wird jedoch auf Antrag des Schuldners abgelehnt, ausgesetzt oder beschränkt, wenn die Voraussetzungen der Art. 22, 23 EU-MahnVO vorliegen. § 1096 Abs. 1 ZPO verweist für das Verfahren auf die Regelungen des § 1084 ZPO. Sachlich zuständig ist daher das AG als Vollstreckungsgericht. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Buch 8 der ZPO (§ 1084 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO). Das AG entscheidet durch Beschluss.
Gegen die Entscheidung nach Art. 22 EU-MahnVO findet die sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO) statt. Hat das Gericht in diesen Fällen jedoch eine einstweilige Anordnung erlassen, sind diese, wie in den Fällen des § 1084 Abs. 1, 2 ZPO isoliert unanfechtbar. Entscheidungen über einen Antrag nach Art. 23 EU-BagatellVO, die stets als einstweilige Anordnung ergehen, sind unanfechtbar (§ 1096 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 1084 Abs. 3 S. 2 ZPO).
b) Gerichtskosten
Für das erstinstanzliche Verfahren nach § 1093 ZPO fällt eine Festgebühr von 30,00 EUR nach Nr. 2119 GKG-KostVerz. an. Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens entsteht. Sie entsteht für jeden Antrag gesondert. Auslagen sind nach Nr. 9000 ff. GKG-KostVerz. anzusetzen.
In dem Verfahren über die sofortige Beschwerde entsteht eine Gebühr nach Nr. 2121 GKG-KostVerz. i.H.v. 30,00 EUR. Es handelt sich um eine Fest- und Verfahrensgebühr. Die Gebühr entsteht nur dann, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Das Gericht kann die Gebühr bei Teilverwerfung oder Teilzurückweisung nach billigem Ermessen auf die Hälfte reduzieren oder anordnen, dass überhaupt keine Gebühr zu erheben ist (Anm. zu Nr. 2121 GKG-KostVerz.).
Auslagen sind nach Nr. 9000 ff. GKG-KostVerz. anzusetzen. Zustellungskosten sind von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen, da es sich um eine Festgebühr handelt.
Ist die Beschwerde erfolgreich, bleibt das Verfahren gebührenfrei und wegen Vorbem. 9 Abs. 1 GKG-KostVerz. auch auslagenfrei, wenn das Gericht nicht die Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt. Auch bei Rücknahme der Beschwerde fällt keine Gebühr an. In diesem Fall sind Auslagen jedoch gegen den Beschwerdeführer in Ansatz zu bringen (§ 22 Abs. 1 GKG).
c) Anwaltskosten
Bei dem Verfahren nach § 1096 ZPO handelt es sich um eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 6 RVG). Es entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV und gegebenenfalls eine Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV.