Gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Buchst. c) RVG gehört das Verfahren nach Art. 18 EU-BagatellVO zum Erkenntnisverfahren. Gebühren und auch die Postpauschale (Nr. 7002 VV) können deshalb nicht gesondert geltend gemacht werden.
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