a) Verfahrensrechtliches
Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der von § 71 AUG erfassten Formblätter gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend (§ 71 Abs. 2 S. 3 AUG).
In Betracht kommt hierfür die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO. Hingegen hat die Literatur zu § 1080 Abs. 2 ZPO, der die Anfechtbarkeit bei der Zurückweisung des Antrags von Bescheinigungen nach der EVTVO regelt, darauf hingewiesen, dass die Klage gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 798 ZPO) nicht statthaft ist. Das dürfte deshalb auch für die Bescheinigungen nach § 71 Abs. 1 AUG gelten.
Wird die Erteilung der Vollstreckungsklausel versagt, kann Erinnerung nach § 573 ZPO eingelegt werden. Da es sich um eine Entscheidung des Rechtspflegers handelt, dürfte jedoch nicht die Erinnerung (§ 573 ZPO), sondern die sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) einzulegen sein.
Hat der Notar den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung zurückgewiesen, ist Beschwerde nach § 54 BeurkG einzulegen. Gleiches gilt wegen § 1 Abs. 3 BeurkG auch, wenn eine Behörde zuständig ist.
b) Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 732 ZPO)
Gerichtsgebühren entstehen für das Erinnerungsverfahren nicht, jedoch sind Auslagen nach Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz. anzusetzen. Dabei ist Vorbem. 2 Abs. 1 FamGKG-KostVerz. analog anzuwenden.
Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV und gegebenenfalls eine Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV. Bei dem Erinnerungsverfahren nach § 732 ZPO handelt es sich um eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 RVG). Der Gegenstandswert ist wie bei einer Klage nach § 768 ZPO zu bestimmen, so dass auf das Interesse des Schuldners an der einstweiligen Verhinderung der Zwangsvollstreckung abzustellen ist (§ 42 Abs. 1 FamGKG). Dabei ist regelmäßig von einem Wert unterhalb der titulierten Forderung auszugehen.
c) Sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO)
Es fällt eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1723 FamGKG-KostVerz. an. Es handelt sich um eine Fest- und Verfahrensgebühr, die 60,00 EUR beträgt. Die Gebühr entsteht jedoch nur dann, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Auslagen sind nach Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz. anzusetzen. Zustellungskosten sind von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen, da es sich um eine Festgebühr handelt.
Ist die Beschwerde erfolgreich, bleibt das Verfahren gebührenfrei und wegen Vorbem. 2 Abs. 1 FamGKG-KostVerz. auch auslagenfrei, wenn das Gericht nicht die Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt. Auch im Falle der Beschwerderücknahme entsteht keine Gerichtsgebühr, jedoch sind Auslagen nach Nr. 2000 ff. FamGKG-KostVerz. vom Beschwerdeführer anzufordern (§ 21 Abs. 1 FamGKG).
Hinsichtlich der Anwaltsvergütung handelt es sich um eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Für das Beschwerdeverfahren nach § 567 ZPO fallen eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV und gegebenenfalls eine Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV an. Auslagen sind nach Nr. 7000 ff. VV gesondert geltend zu machen.
d) Beschwerde nach § 54 BeurkG
In dem Beschwerdeverfahren nach § 54 BeurkG entsteht eine Verfahrens- und Festgebühr nach Nr. 19116 GNotKG-KostVerz. von 60,00 EUR. Die Gebühr entsteht jedoch nur, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte reduzieren oder anordnen, dass überhaupt keine Gebühr zu erheben ist (Anm. zu Nr. 19116 GNotKG-KostVerz.). Auslagen sind nach Nrn. 31000 ff. GKG-KostVerz. anzusetzen. Zustellungskosten (Nr. 31002 GNotKG-KostVerz.) sind von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen, da es sich um eine Festgebühr handelt.
Ist die Beschwerde erfolgreich, bleibt das Verfahren gebührenfrei und wegen Vorbem. 3.1 Abs. 1 GNotKG-KostVerz. auch auslagenfrei, wenn das Gericht nicht die Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt. Wird die Beschwerde zurückgenommen, fällt keine Gebühr an, jedoch sind die Auslagen von dem Beschwerdeführer anzufordern (§ 22 Abs. 1 GNotKG).
Hinsichtlich der Anwaltsvergütung gilt das zur sofortigen Beschwerde nach § 567 ZPO Gesagte (siehe oben Buchstabe c).