Gerichtsgebühren entstehen für das Erinnerungsverfahren nicht, jedoch sind Auslagen nach Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz. anzusetzen. Dabei ist Vorbem. 2 Abs. 1 FamGKG-KostVerz. analog anzuwenden.

Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV und gegebenenfalls eine Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV. Bei dem Erinnerungsverfahren nach § 732 ZPO handelt es sich um eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 RVG). Der Gegenstandswert ist wie bei einer Klage nach § 768 ZPO zu bestimmen,[26] so dass auf das Interesse des Schuldners an der einstweiligen Verhinderung der Zwangsvollstreckung abzustellen ist (§ 42 Abs. 1 FamGKG).[27] Dabei ist regelmäßig von einem Wert unterhalb der titulierten Forderung auszugehen.[28]

[26] Schneider/Herget, Stichwort "Vollstreckungsklausel" Rn 6100.
[27] Schneider/Herget, a.a.O. Rn 6094.
[28] Schneider/Herget, a.a.O. Rn 6094.

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