Es findet das FamGKG Anwendung. Für das Verfahren nach § 34 Abs. 1 AUG entsteht eine Festgebühr von 60,00 EUR nach Nr. 1713 Nr. 2 FamGKG-KostVerz. Kostenschuldner sind der Antragsteller (§ 21 FamGKG) und der Entscheidungsschuldner (§ 24 Nr. 1 FamGKG). Die Fälligkeit richtet sich nach § 11 Abs. 1 FamGKG.

In dem Beschwerdeverfahren entstehen Gebühren nach Nrn. 1720–1722 FamGKG-KostVerz.

Für die Kosten haften der Beschwerdeführer als Antragsschuldner (§ 21 Abs. 1 FamGKG) sowie der Entscheidungsschuldner (§ 24 Nr. 1 FamGKG).

Die Zustellungskosten (Nr. 2002 FamGKG-KostVerz.) sind in voller Höhe einzuziehen, da keine wertabhängigen Gebühren erhoben werden.

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